Neues Denkmalschutzgesetz für SH

Begonnen von insurgent, 16. Januar 2014, 18:57:49

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insurgent

Es wird wieder was geändert wurde heute verkündet.

Besonders § 13 Absatz 2/ 5 und § 20 Absatz 1/2 sind schon sehr weitreichend  :staun:

Oder was meinen die Juristen......

http://www.schleswig-holstein.de/MJKE/DE/Kulturpolitik/Denkmalschutzgesetz/Denkmal/Denkmalschutzgesetz__blob=publicationFile.pdf

Meine Bodenfunde werden gemeldet

LITHOS

Hui, da werden sich aber manche unruhig umsehen.  :-D

thovalo

#2


...........................  das Suchen nach den genannten Paragrafen kann man abkürzen:


§ 13 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen
1. die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenk-
mals,
2. die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlich oder land-
schaftlich bedingter Bedeutung an einen anderen Ort,  
3. die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn
sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen,
(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
1. alle Maßnahmen in Denkmalbereichen, die geeignet sind, die Denkmalberei-
che wesentlich zu beeinträchtigen; Maßnahmen nach Absatz 1 bleiben davon
unberührt,
2. alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeig-
net sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden,
3. Eingriffe in den Bestand eines Denkmals zum Zweck der Erforschung,
4. die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale
aufzufinden,
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenk-
male aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,



§ 20 Straftaten

(1) Wer
1. ohne die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Genehmigung vorsätzlich ein Kul-
turdenkmal beschädigt oder zerstört oder
2. die in § 13 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür
erforderliche Genehmigung zu haben,  
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezo-
gen werden.


§ 22 Enteignung

(1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine
Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Kreises oder einer Gemein-
de.
(3) Bei unbeweglichen Kulturdenkmalen findet das für die Enteignung von Grundei-
gentum geltende Landesrecht Anwendung.
(4) Bei beweglichen Kulturdenkmalen finden die §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 24 bis 37,
39, 57 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874
(GS. S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl.
Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H.
S. 153), entsprechende Anwendung.

Darin besteht der Fortschritt der Welt, daß jede ältere Generation von der Jugend behauptet, sie tauge nichts mehr.

insurgent

§ 13 finde ich ja völlig OK

aber § 20 etwas überzogen. Das würde ja auch für Strand- oder Spielplatzsucher bedeuten, dass sie eine Straftat begehn :nono:
Meine Bodenfunde werden gemeldet

insurgent

Sehr vernünftig finde ich die Begründung zu § 13 2/5

"sie stellen auf objektiv nachprüfbare Kritereien ab, nicht mehr auf subjektive Inventionen"  :super:
Meine Bodenfunde werden gemeldet

stratocaster

Zitat von: insurgent in 16. Januar 2014, 20:09:03
§ 13 finde ich ja völlig OK

aber § 20 etwas überzogen. Das würde ja auch für Strand- oder Spielplatzsucher bedeuten, dass sie eine Straftat begehn :nono:

Ich empfinde Paragraph 13, (2), 6. und 7. als heikel.
Was ist eine "Grabung" ?
Wenn es der Staatsanwalt so auslegt, dann ist das Ausheben von 1 Liter Erde mit
einem kleinen Schippchen eine Grabung (Satz 6). Wenn in diesem Liter Erde eine
römische Kleinmünze vorhanden ist, dann trifft Satz 7. zu.
Und dann kann Paragraph 20 greifen.

Gruß  :kopfkratz:
Das Sucherforum dankt all denen,
die zum Thema nichts beitragen konnten
und dennoch geschwiegen haben !

fafnir

"Anwendung archäologische Methoden" gefällt mir besonders gut.

Quellenstudium im Archiv, Auswertung von Luftbildern oder Geokarten, Flurnamenforschung, Erstellen von Verbreitungskarten...kann zukünftig Gefängnis bedeuten!  :super:

Endlich geht es auch den Schreibtischtätern an den Kragen...

Bert

Da bin ich dann mal gespannt, wann die ganzen Augensucher ohne Genehmigung die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. Das ist aber erst der Anfang: Ich bin mir sicher, Archäologen denken auch ab und zu mal nach. Deswegen ist schon das Nachdenken über Kulturdenkmäler ohne entsprechende Genehmigung eine Anwendung 'archäologischer Methoden', und wird zukünftig erbarmungslos verfolgt. Zeit wirds, dass diese schwärende Wunde am Rechtsempfinden unserer Gesellschaft mal konsequent ausgemerzt wird!  :narr: :narr:

Gibt es in D eigentlich ein anderes Hobby, das in dem einem Bundesland ohne Genehmigung ausgeübt werden darf, anderswo dagegen als Straftatbestand behandelt wird?

Adios, Bert

StoneMan

Zitat von: stratocaster in 16. Januar 2014, 22:00:14
...
Wenn es der Staatsanwalt so auslegt, dann ist das Ausheben von 1 Liter Erde mit
einem kleinen Schippchen eine Grabung (Satz 6).
...

Wie definiert sich "Aushebung"? Vermutlich "Grabung".

Moin,

da hat der Staatsanwalt es auch einfach, mit Bezug auf die von fanir erwähnte "Anwendung archäologischer Methoden",
wird er, der Staatsanwalt, eine Grabung = Ausgrabung, als eine archäologische Forschungsmethode im Kontext einer
offiziellen wissenschaftlichen Maßnahme verstanden wissen.

Da denke ich, wird die Menge des Abraums nicht definiert.

Gruß

Jürgen

Was könnte wichtiger sein als das Wissen? fragt der Verstand.
Das Gefühl und mit dem Herzen zu sehen, antwortet die Seele.
Antoine de Saint-Exupéry

stratocaster

Zitat von: Bert in 16. Januar 2014, 23:39:52
Gibt es in D eigentlich ein anderes Hobby, das in dem einem Bundesland ohne Genehmigung ausgeübt werden darf, anderswo dagegen als Straftatbestand behandelt wird?

Gibt es.
In Deutschland ist die Sicherheit kraft Bundesgesetz Ländersache.

Nehmen wir mal das Gesetz über gefährliche Hunde (Sicherheit der Staatsbürger):
Wenn ich mit meinem Rotti in Rheinland-Pfalz ohne Leine durch die Landschaft wandere, ist das ganz normal.
In einem anderen Bundesland mag das schon ein Straftatbestand sein,
weil Rottweiler dort als gefährliche Hunde eingestuft sind; in Rhld-Pfalz nicht.

Gruß  :winke:
Das Sucherforum dankt all denen,
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und dennoch geschwiegen haben !

Carolus Rex

Hi

Wie die meisten hier wissen bin ich ein Verfechter der Genehmigungspraxis.

Ich bin auch dafür,  dass "richtige" Raubgräber eins auf die Mütze bekommen.

Aber das hier geht selbst mir zu weit.

Was mich insbesondere stört ist, dass da steht --wird bestraft-- und nicht --kann--.

Somit wird mal wieder der kleine mit den großen gleichgesetzt.

Wenn dann demnächst vielleicht Canabis legal wird habe dann keine Drogenleute mehr
sondern Sondler in der "Kundschaft".
NA SUPER

Gruß CR
------------Melden macht frei--------------

fafnir

Komme gerade von einer Baustelle wo jetzt ca. 30 qm "Archäologie" fehlen.
Wäre schon lustig, wenn die am Montag ihren Bagger suchen müssten.  :glotz:

Carolus Rex

Hi

Paragraph 14 hat aber auch was für sich.
Wenn das dann funzt

Gruß CR
------------Melden macht frei--------------

Jøran-Njål

Zitat von: insurgent in 16. Januar 2014, 20:09:03
aber § 20 etwas überzogen. Das würde ja auch für Strand- oder Spielplatzsucher bedeuten, dass sie eine Straftat begehn :nono:

Und hast Du ein Vorschlag? Lässt man diese Ausnahme zu, dann gehen von den 30 Sondengänger vermutlich 50% auch wieder in die Wälder oder auf Bodendenkmäler. Wenn Du eine bessere Idee hast, nur her damit.

Gruß / Hilsen

Jøran-Njål
Der Raubgräberterminator meint: Freiheit für legalle Sondengänger und Archäologen. Nieder mit der Deutschen Sondengänger Union! Vertraut ihnen nicht!

fafnir

Zitat von: Jøran-Njål in 18. Januar 2014, 14:53:45
Und hast Du ein Vorschlag? Lässt man diese Ausnahme zu, dann gehen von den 30 Sondengänger vermutlich 50% auch wieder in die Wälder oder auf Bodendenkmäler. Wenn Du eine bessere Idee hast, nur her damit.

Gruß / Hilsen

Jøran-Njål

Du setzt die Suche nach Euros am Strand mit dem Plündern von Bodendenkmälern gleich?!  :kopfkratz:

insurgent

Zitat von: Jøran-Njål in 18. Januar 2014, 14:53:45
Und hast Du ein Vorschlag? Lässt man diese Ausnahme zu, dann gehen von den 30 Sondengänger vermutlich 50% auch wieder in die Wälder oder auf Bodendenkmäler. Wenn Du eine bessere Idee hast, nur her damit.

Gruß / Hilsen

Jøran-Njål

Beim Sondeln ohne Genehmigung auf einem BD soll es meinetwegen eine Straftat bleiben, aber am Strand oder einfacher Acker wäre eine OWI sehr viel besser, da man die Leute leichter einbinden könnte, als wenn gleich die ganze Staatsmaschinerie in Gang gesetzt wird.

Und mal ehrlich, Sondeln am Badestrand = eine Straftat. Das wird auf allgemeines Unverständniss stoßen
Meine Bodenfunde werden gemeldet

Jøran-Njål

#16
Zitat von: fafnir in 18. Januar 2014, 18:54:38
Du setzt die Suche nach Euros am Strand mit dem Plündern von Bodendenkmälern gleich?!  :kopfkratz:

Nein, wo habe ich das geschrieben?  :kopfkratz:

Zitat von: insurgent in 18. Januar 2014, 19:46:15
Beim Sondeln ohne Genehmigung auf einem BD soll es meinetwegen eine Straftat bleiben, aber am Strand oder einfacher Acker wäre eine OWI sehr viel besser, da man die Leute leichter einbinden könnte, als wenn gleich die ganze Staatsmaschinerie in Gang gesetzt wird.

Und mal ehrlich, Sondeln am Badestrand = eine Straftat. Das wird auf allgemeines Unverständniss stoßen

OWI für das Mitführen eines Metalldetektors am Strand oder auf einem "einfachen" Acker wäre eine Möglichkeit, wobei das
sicherlich die Mehrheit der Sondengänger ebenfalls für übertrieben halten würden.
Wäre aber eine Möglichkeit, wobei OWI bei Entdeckung eines BD ohne Meldung sofort hinfällig wäre.
Mit Strand und Spielplatz wäre ich einverstanden, mit einem Acker aber nicht.

Gruß /  Hilsen

Jøran-Njål

Der Raubgräberterminator meint: Freiheit für legalle Sondengänger und Archäologen. Nieder mit der Deutschen Sondengänger Union! Vertraut ihnen nicht!

fafnir

Bleibt nur die Frage, wieso das Suchen nach Euros am Strand eine Ordnungswidrigkeit darstellen sollte?

Aber vielleicht fühlt sich das Amt demnächst ja auch berufen Genehmigungen zum Muschelsuchen auszustellen.
Die Wahrscheinlichkeit dabei auf ein Kulturdenkmal zu stoßen dürfte zumindest ungleich höher als beim Strandsondeln sein.

Jøran-Njål

Zitat von: fafnir in 18. Januar 2014, 23:17:29
Bleibt nur die Frage, wieso das Suchen nach Euros am Strand eine Ordnungswidrigkeit darstellen sollte?

Solange Du mit Deinen Augen, einer kleinen Schaufel nach EUROS suchst, ist doch alles in Ordnung.  :engel:
Nur sobald Du einen Metalldetektor einsetzt, dann  :cop:

Mach doch mal einen Vorschlag, wie das Gesetz sein sollte, so, das auch wir ehrenamtliche Denkmalpfleger
damit zufrieden sein können.  :winke:

Wenn ich lese, was für Kommentare die anderen Sondengänger in den anderen Foren so schreiben, dann
bin ich immer mehr davon überzeugt, das dieses Gesetz unbedingt kommen sollte.


Gruß / Hilsen

Jøran-Njål
Der Raubgräberterminator meint: Freiheit für legalle Sondengänger und Archäologen. Nieder mit der Deutschen Sondengänger Union! Vertraut ihnen nicht!

Gratian

Zitat5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenk-
male aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,

ist ja recht weit gegriffen....aber mit Sicherheit nicht eindeutiger. M.E birgt dieser Satz enormes Streitpotenzial.  :belehr:

Freue mich schon auf die juristischen Kommentare in den Fachzeitschriften mit dem Titel:

Zur Strafbarkeit des Mitführens und Verwendens einer Spitzhacke als Suchgerät in der Bewertung des OLG Kiel unter besonderer Berücksichtigung der §§ 13.5 und 20 Denkmalschutzgesetz SH.

oder: Die Verwendung einer Gleitsichtbrille als verstärkendes Suchelement beim illegalen Augensuchen auf  Kulturdenkmalern im Lichte der §§ 13 ff Denkmalschutzgesetz SH.

oder: Der Fotoapparat im Flugzeug, folgen und strafrechtliche Konsequenzen seiner illegale Verwendung als Suchgerät zur Auffindung von Kulturdenkmälern unter besonderer Berücksichtigung von an Flugzeugdrohnen angebrachten Fotoapparaten.


:narr: :narr:  :irre:


Werden auch harte Zeiten für die Auftragssucher werden....

@Carolus : dann haste an Deinem Arbeitsplatz künftig mehr Leute zum fachsimpeln... :narr:
Gut Fund!   :engel:
Gratian

ANTE ROMAM TREVERIS STETIT ANNIS MILLE TRECENTIS
PERSTET ET AETERNA PACE FRUATUR. AMEN.

fafnir

@ Jøran-Njål

Die Eurosuche mit Detektor am Strand sollte eine Ordnungswidrigkeit darstellen weil...du sonst unzufrieden bist!?
Das ist dein einziges Argument?  :super:

Mein Vorschlag wäre:

Suchen ohne Genehmigung auf Bodendenkmälern oder in Grabungsschutzgebieten - Straftat
Suchen ohne Genehmigung auf sonstigen Ackerflächen - Owi
Genehmigungsfreie Suche am Strand oder auf Spielplätzen

Nanoflitter

Zitat von: Jøran-Njål in 19. Januar 2014, 13:40:30
Solange Du mit Deinen Augen, einer kleinen Schaufel nach EUROS suchst, ist doch alles in Ordnung.  :engel:

Das meinst du doch nicht im Ernst, oder? :narr:

Fafnirs letzten Beitrag stimme ich eigentlich zu, obwohl das(Gesetz) wieder schön ins Vorschriften- Gesetzes- und Genehmigungsgeile Deutschland passt!

Ich hab übrigens auch eine Genehmigung, bin und werde deswegen aber nicht so militant. Man sollte doch mal die Kirche im
Dorf lassen.

Gruss...

stratocaster

Zitat von: Jøran-Njål in 19. Januar 2014, 13:40:30
Solange Du mit Deinen Augen, einer kleinen Schaufel nach EUROS suchst, ist doch alles in Ordnung.  :engel:

Eben nicht.
Lies doch mal Paragraph 13, Absatz (2), Satz 6
Kleine Schaufel = Grabung
(Wenn es der Staatsanwalt so will)

Gruß  :winke:
Das Sucherforum dankt all denen,
die zum Thema nichts beitragen konnten
und dennoch geschwiegen haben !

Esmoker

Zitat von: fafnir in 19. Januar 2014, 16:10:47

Mein Vorschlag wäre:

Suchen ohne Genehmigung auf Bodendenkmälern oder in Grabungsschutzgebieten - Straftat
Suchen ohne Genehmigung auf sonstigen Ackerflächen - Owi
Genehmigungsfreie Suche am Strand oder auf Spielplätzen

Fände ich eine sehr gute Alternative... ich persönlich würde sogar das suchen auf sonstigen Ackerflächen ohne Genehmigung unter Strafe stellen, alter Streitpunkt "Billigende Inkaufnahme der Entdeckung eines Bodendenkmales!"

Aber Strand und Spielplatz und Badesee finde selbst ich als "Hardliner" mehr als affig!
Auch das ECHTE suchen nach einem verlorengegangenen Ring von Omma Erna im Schrebergarten sollte Genehmigungsfrei bleiben, ich sag mal als Stichwort "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"

Aber ansonsten finde ich persönlich das geplante Gesetz sehr gut, da es endlich den "Ich such nur nach Meteoriten, ich suche nur Militaria, ich suche nicht nach Bodendenkmälern" Ausreden einen Riegel vorschiebt.

stratocaster

Wenn ich das mal so schreiben darf:
Ich finde diesen Thread und die Beiträge bisher ganz interessant und informativ.  :super:
Ist ja auch noch gar nichts eskaliert  :dumdidum:

2 Sachen möchte ich noch loswerden:
Alle äußern Ihre Meinungen und ihre Wünsche und Interpretationen. So weit so gut.
Der Staatsanwalt wird dies gegebenenfalls dann auch tun und dann ist die Frage,
was daraus wird? Der Spielraum der Gerichtsbarkeit ist unermesslich groß:
von der Bagatelle bis hin zum drastischen Bußgeld.

Für die "Hardliner": Ihr seid allein aufgrund Eures Wohnsitzes in der glücklichen Situation,
dass die Amtsarchäologie auch mit Euch zusammenarbeiten will und dass Ihr deswegen auch eine Genehmigung habt.
Ich meine, dass es in Deutschland leider auch Landstriche gibt, wo dies nicht so ist.
Der Hobby-Sondler wartet dort vielleicht auf bessere Zeiten.
Und deswegen ist mir das Argument mit den "Ausreden" einfach zu billig.
Aber es ist ja schön, einer Elite anzugehören, oder ?

Gruß  :winke:
Das Sucherforum dankt all denen,
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und dennoch geschwiegen haben !

Esmoker

Zitat von: stratocaster in 19. Januar 2014, 19:55:18
Wenn ich das mal so schreiben darf:
Ich finde diesen Thread und die Beiträge bisher ganz interessant und informativ.  :super:
Ist ja auch noch gar nichts eskaliert  :dumdidum:

2 Sachen möchte ich noch loswerden:
Alle äußern Ihre Meinungen und ihre Wünsche und Interpretationen. So weit so gut.
Der Staatsanwalt wird dies gegebenenfalls dann auch tun und dann ist die Frage,
was daraus wird? Der Spielraum der Gerichtsbarkeit ist unermesslich groß:
von der Bagatelle bis hin zum drastischen Bußgeld.

Für die "Hardliner": Ihr seid allein aufgrund Eures Wohnsitzes in der glücklichen Situation,
dass die Amtsarchäologie auch mit Euch zusammenarbeiten will und dass Ihr deswegen auch eine Genehmigung habt.
Ich meine, dass es in Deutschland leider auch Landstriche gibt, wo dies nicht so ist.
Der Hobby-Sondler wartet dort vielleicht auf bessere Zeiten.
Und deswegen ist mir das Argument mit den "Ausreden" einfach zu billig.
Aber es ist ja schön, einer Elite anzugehören, oder ?

Gruß  :winke:

Nicht falsch verstehen,  meine Aussagen gelten immer nur für Bundesländer mit Genehmigungspolitik! Bundesländer die keine Genehmigungen ausgeben, verbauen sich selbst den Weg zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit und haben es nicht besser verdient!

Aber wir sind jetzt hier bei SH und darauf beziehe ich mich in meiner Aussage  :winke: :belehr:

insurgent

Zitat von: stratocaster in 19. Januar 2014, 17:52:31
Eben nicht.
Lies doch mal Paragraph 13, Absatz (2), Satz 6
Kleine Schaufel = Grabung
(Wenn es der Staatsanwalt so will)

Gruß  :winke:

Aber doch nur, wenn Du gezielt nach archäologie/BD suchst.

Wird ja auch noch eine Erläuterung folgen, die vieles klarstellen wird. :winke:
Meine Bodenfunde werden gemeldet

fafnir

Was ich ein wenig befremdlich finde ist, dass nach§ 20 Straftaten die Zerstörung eines Kulturdenkmals nur dann strafbar ist, wenn sich ein Vorsatz nachweisen lässt.

Mit dem Detektor am Strand laufen ist also in jedem Fall strafbar - wenn ich hingegen mit einer Baumaschine ein Hügelgrab planiere, muss man mir erstmal Vorsatz (in dem Fall Kenntnis, dass es sich um ein KD gehandelt hat) nachweisen!?   :kopfkratz:

Ist das Absicht?  :dumdidum:

stratocaster

Zitat von: insurgent in 19. Januar 2014, 20:33:57
Aber doch nur, wenn Du gezielt nach archäologie/BD suchst.

Wird ja auch noch eine Erläuterung folgen, die vieles klarstellen wird. :winke:

Aber so steht es da nicht.
Ich habe wirklich Übung im Lesen von Gesetzes- und Verordnungstexten.
In der von mir zitierten Stelle steht, dass für eine Grabung die Genehmigung
der oberen Denkmalschutzbehörde erforderlich ist.
Was ist eine Grabung ?  Das ist das Problem.

Gruß  :winke:
Das Sucherforum dankt all denen,
die zum Thema nichts beitragen konnten
und dennoch geschwiegen haben !

jansonde

Die Kriminalisierung und die Schaffung eines Straftatbestandes wird sicherlich auch in SH ein Antrieb für die dann in die Illegalität abgedrängten Sondengänger sein wichtige Funde doch noch zu melden :dumdidum: