Begehungsrecht beim sondeln

Begonnen von Andy63, 25. Juni 2005, 13:30:13

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Andy63

Hallo :-)
Vor drei oder vier Tagen kam auf dem Fernsehsender WDR eine kurze Reportage über einen angeblichen
Grabräuber aus dem Rheinland.Dort wurde eigentlich allses niedergemacht was das Thema Hobbysondeln
betraff was eben nur möglich gewesen ist.Zur Rechtlsage wurde hinzugefügt das ein Grundstück auch wenn
es nur verpachtet ist,genauso anzusehen ist wie eine angemietete Wohnung.Allso ohne Erlaubnis vom Eigentümer oder Pächter auf einem Acker oder anderen Privatgrundstück zu sondeln ist dann kein Kavaliersdelikt nach dem Motto habe Ich nicht gewusst.Hinzu kommt das eine Waldsuche in NRW generel verboten
ist.Ausser mit wenigen Ausnahmen und Auflagen.Die Thematik bezieht sich auf NRW hier vom Thread.
Mancher Leichtsinn kann sich hinterher alls grosse Dummheit herausstellen,Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.Das es brenzlig wird bei Aufgriff eines Fehlverhaltens wahr mir klar,aber den besagten Sondler aus dem
Fernsehbericht gleich die ganze Wohnung auf dem Kopf gestellt und alles beschlagtnahmt was irgendwie wohl nach Antiken aussah hätte Ich auch nicht gedacht.Sonde auch weg.Seine Sammlung dier sich wer weiss woher
zusamengetragen hatt müsse Ihn zurückgegeben werden da der grösste Teil vom Flohmarkt seie.
Strafmass für seine unbefugte sondlerrei wahr noch nicht bekannt.
So Long
           Andy63 :winke:

Egon

Hallo

Landschaftschutzgesetz besagt das Wälder, Wiesen und Felder grundsätzlich begangen werden können ( Im Sinne der Erholung)
Auch habe ich gehört das Felder solange nichts erkennbares wächste begangen werden können das gilt auch für Felder die mit einem Zaun umgeben sind glaube ab 300meter hinter der Ortschaft.

Korrektur gewünscht



Egon



Sobbi

Servus,

sind so Halbrichtigkeiten;

zur Erholung ist das Begehen in den Wäldern wohl erlaubt;..soviel ich weiß muß man dann auf den Wegen bleiben und das Graben (z.B. aufgrund eines Detektorsignales) ist dann wieder eine andere Sache.

Ein nicht eingezäuntes Gelände (Wiese/ Acker) darf wohl begangen werden, wenn dadurch die Frucht nicht ge-bzw. zerstört wird, aber ein entnehmen eines Gegenstandes des Grundstückes entspricht (wenn keine Kenntnis, bzw. Einwilligung des Grundstücksbesitzers vorliegt)  einem Diebstahl.

Das heißt, wenn du wo buddelst und was mitnimmst, gegehst du (ohne Genehmigung) eine böse Tat.

Gruß Sobbi

Andy63

Zitat von: Andy63 in 25. Juni 2005, 13:30:13
Hallo :-)
Vor drei oder vier Tagen kam auf dem Fernsehsender WDR eine kurze Reportage über einen angeblichen
Grabräuber aus dem Rheinland.Dort wurde eigentlich allses niedergemacht was das Thema Hobbysondeln
betraff was eben nur möglich gewesen ist.Zur Rechtlsage wurde hinzugefügt das ein Grundstück auch wenn
es nur verpachtet ist,genauso anzusehen ist wie eine angemietete Wohnung.Allso ohne Erlaubnis vom Eigentümer oder Pächter auf einem Acker oder anderen Privatgrundstück zu sondeln ist dann kein Kavaliersdelikt mehr.


Hallo  :winke:
Schwerpunkt Begehungsrecht beim sondeln!!!!!
Nicht fürs spazieren oder wandern.
So Long
           Andy63

Carolus Rex

Hi
Hab den Bericht auch gesehen.
Da hat man an uns echt kein gutes Haar gelassen.

Gruß CR
------------Melden macht frei--------------

reddi

Hier mal der Link zur Sendung:

http://www.wdr.de/tv/west-art/sendung/do230605_4.phtml#block1

Weiter unten steht noch etwas mit wdr5; da mal klicken und ein PDF zu einer anderen (Radio-)Sendung herunterladen. Lohnt sich.

gruß,

reddi

insurgent

Soweit ich es von den Archäologen weiß mit denen ich zusammenarbeite, geht es darum, dass der Wald (meistens) ungestörter Boden ist. Wenn wir etwas im ungestörten Boden finden und entnehmen, zerstören wir die Fundlage und Aussagen, die daraus gemacht werden können. Auf gestörten Böden (Äcker, Bodenaushub, Strand.. etc.) ist die Fundlage nicht mehr zu ersehen und deshalb kann der Fund auch entnommen werden (wenn man eine Genehmigung hat).

Schönen Gruß vom Insurgenten
Meine Bodenfunde werden gemeldet

Weihen

... allerdings gelten intensiev forstwirtschaftlich genutzte Wälder bei manchen Archäologen auch als gestörte Fläche !

Gruß Stephan
Ehrenamtlicher Bodendenkmalpfleger im Landkreis Osnabrück

Andreas12

#8
Hallo!

Zitat von: Andy63 in 25. Juni 2005, 13:30:13
Vor drei oder vier Tagen kam auf dem Fernsehsender WDR eine kurze Reportage über einen angeblichen
Grabräuber aus dem Rheinland.Dort wurde eigentlich allses niedergemacht was das Thema Hobbysondeln
betraff was eben nur möglich gewesen ist.

Das habe ich auch gesehen und war über die Darstellung enttäuscht. Scheinbar hat man im betreffenden
Amt für Denkmalpflege immer noch ein seltsames Verständnis von ihrer Tätigkeit.
Nur der Staat soll suchen dürfen, nur der Staat soll forschen dürfen, ...
In der Geologie/Mineralogie hat man zum Glück kein solches Verständnis von Mineraliensammlern,
wenn ich sehe, dass man dort sogar bereitwillig Einblick selbst in Forschungsergebnisse von Privatunternehmen
bekommt, die für mehrere Mio. Euro teuer gewonnen wurden. 

Besonders absurd war die Stelle des Beitrages, wo über Metallsuchgeräte gewettert wurde und anschließend
ein nichtmetallisches Steinbeil gezteigt wurde und behauptet wurde, solche Funde gingen
durch Leute, die nach Münzen von 1871 mit dem Metallsuchgerät suchen, verloren.

Eine Urteilsschelte durfte natürlich in diesem Beitrag auch nicht fehlen. Diese Leute haben noch
nicht verstanden, dass es in einem Rechtsstaat Grundrechte wie das Recht auf Eigentum
an legal käuflich erworbenen Dingen gibt.

Diesbezügliche Homepages im Internet wurden in dem Beitrag auch heftig attackiert (sollten nach den Forderungen verboten werden)
und mit fragwürdigen (betrügerischen?) Angeboten von internationalen Funden bei Ebay-USA wurde dies begründet.

Und selbstverständlich musste diese Himmelsscheibe von Nebra auch als Begründung herhalten,
obwohl deren Echtheit immer noch nicht völlig zweifelsfrei bewiesen ist.

Zitat
Zur Rechtlsage wurde hinzugefügt das ein Grundstück auch wenn
es nur verpachtet ist,genauso anzusehen ist wie eine angemietete Wohnung.Allso ohne Erlaubnis vom Eigentümer oder Pächter auf einem Acker oder anderen Privatgrundstück zu sondeln ist dann kein Kavaliersdelikt nach dem Motto habe Ich nicht gewusst.Hinzu kommt das eine Waldsuche in NRW generel verboten
ist.Ausser mit wenigen Ausnahmen und Auflagen.Die Thematik bezieht sich auf NRW hier vom Thread.
Mancher Leichtsinn kann sich hinterher alls grosse Dummheit herausstellen,Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Das ist völliger Blödsinn. Das weiss ich zufällig von meiner Betätigung als Amateurastronom, wo man mit ähnlich
abstrusen Begründungen schon verbieten wollte, an einer öffentlichen Strasse zu halten, um den Himmel
zu betrachten.
Sowohl das Bundewaldgesetz als auch das Bundesnaturschutzgesetz als auch das Landeswaldgesetz NRW gestatten
ein Betreten zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung usw. . Nach meinem Verständnis ist lediglich für das
Graben eines Loches eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers notwendig,
Es wäre auch noch schöner, wenn man für jede Wanderung eine Erlaubnis aller Grundeigentümer bräuchte.

Zitat
Das es brenzlig wird bei Aufgriff eines Fehlverhaltens wahr mir klar,aber den besagten Sondler aus dem
Fernsehbericht gleich die ganze Wohnung auf dem Kopf gestellt und alles beschlagtnahmt was irgendwie wohl nach Antiken aussah hätte Ich auch nicht gedacht.Sonde auch weg.

Wie kann man sich das aber auch bieten lassen. Man sollte solche Leute auf Schadensersatz (Stichwort: Amtshaftung) verklagen, die eine
solche, offensichtlich verfassungswidrige Hausdurchsuchung verursachen. Schließlich leben wir nicht in einer Bananenrepublik, in
der die Unverletzlichkeit der Wohnung ein Fremdwort ist.
Für eine Hausdurchsuchung müssen immerhin gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Zitat
Seine Sammlung dier sich wer weiss woher
zusamengetragen hatt müsse Ihn zurückgegeben werden da der grösste Teil vom Flohmarkt seie.
Strafmass für seine unbefugte sondlerrei wahr noch nicht bekannt.

Er wurde scheinbar freigesprochen, weshalb der Beitrag auch die Urteilsschelte enthielt.

Andreas12

Hallo!

Zitat von: Sobbi in 25. Juni 2005, 19:03:15
Ein nicht eingezäuntes Gelände (Wiese/ Acker) darf wohl begangen werden, wenn dadurch die Frucht nicht ge-bzw. zerstört wird, aber ein entnehmen eines Gegenstandes des Grundstückes entspricht (wenn keine Kenntnis, bzw. Einwilligung des Grundstücksbesitzers vorliegt)  einem Diebstahl.

Das heißt, wenn du wo buddelst und was mitnimmst, gegehst du (ohne Genehmigung) eine böse Tat.

Das möchte ich als Mineraliensammler nicht so ganz stehenlassen. Selbstverständlich darf man auch die meisten Dinge mitnehmen.
Das Sammeln von Beeren und Pilzen etc. ist z.B. offensichtlich legal. Und auch das Mittnehmen von Mineralien ist lt. Bundesberggesetz
erlaubt. Damit begeht man sicherlich keine Straftat.

Einschränkungen gibt es jedoch für Abwurfstangen von Rotwild (Erlaubnis des Jagdberechtigten erforderlich) und Brennholz.

bobbymcghee

Hallo,

laut persönlicher Aussage von einer Archäologien aus dem Landesamt für Denkmalschutz aus Dresden haben wir hier in Sachsen offizielle das Recht der Begehung auf Acker von Oktober bis April. Das ist gerade auch für Lesefunde interessant. Dies wurde mir mitgeteilt bei dem Gespräch um meine Genehmigung.

Gruß Bobby.

Andy63

#11
Zitat von: bobbymcghee in 01. Juli 2005, 09:19:14
Hallo,

laut persönlicher Aussage von einer Archäologien aus dem Landesamt für Denkmalschutz aus Dresden haben wir hier in Sachsen offizielle das Recht der Begehung auf Acker von Oktober bis April. Das ist gerade auch für Lesefunde interessant. Dies wurde mir mitgeteilt bei dem Gespräch um meine Genehmigung.

Gruß Bobby.

Hallo
Dieses Recht wird wohl nur den Archäologen vorbehalten sein.

@Andy12 hier mal ein Hinweis von der Oberen Denkmalbehörde zur Genehmigung zum Sondengehen und
Graben gem. §13 DSchG NRW

Hinweis:Die Genehmigung ersetzt nicht die unabhängig davon einzuholende Erlaubnis des Grundeigentümers :winke: (03.05.2005) NRW

Hier ist die Thematik -Begehungsrecht beim sondeln.-Und nicht von Lesefunden und spazieren auf einem Acker.Sondern Sondeln,Graben,Besitzverhältnisse.
Irgendwelches Wunschdenken was den Tatsachen nicht entspricht,bringt anderen höchstens nur Ärger
ein.Die manche Zeile falsch deuten oder einordnen.Fakten sollten nicht nach eigenem Ermessen kaputt
getextet werden.In anderen Bundesländern sind die Auflagen und Vorgaben anders,was von jedem Sondler
berücksichtigt werden sollte.
So Long
           Andy63






bobbymcghee

Ich habe lediglich eine mir gegebene Aussage wieder gegeben. Nix weiter! Wenn ich hier Fakten zerstöre und andere ins Unglück reite mit meinen Aussagen liegt das nur am Leser selbst. Es kommt immer darauf an wie man etwas liest oder wie man es lesen will.
Mal sehen was Du jetzt wieder aus zu setzen hast.........  :narr:

Gruß. Bobby


Sobbi

Zitat von: Andreas12 in 01. Juli 2005, 01:55:11
Hallo!

Zitat von: Sobbi in 25. Juni 2005, 19:03:15
Ein nicht eingezäuntes Gelände (Wiese/ Acker) darf wohl begangen werden, wenn dadurch die Frucht nicht ge-bzw. zerstört wird, aber ein entnehmen eines Gegenstandes des Grundstückes entspricht (wenn keine Kenntnis, bzw. Einwilligung des Grundstücksbesitzers vorliegt)  einem Diebstahl.

Das heißt, wenn du wo buddelst und was mitnimmst, gegehst du (ohne Genehmigung) eine böse Tat.

Das möchte ich als Mineraliensammler nicht so ganz stehenlassen. Selbstverständlich darf man auch die meisten Dinge mitnehmen.
Das Sammeln von Beeren und Pilzen etc. ist z.B. offensichtlich legal. Und auch das Mittnehmen von Mineralien ist lt. Bundesberggesetz
erlaubt. Damit begeht man sicherlich keine Straftat.

Einschränkungen gibt es jedoch für Abwurfstangen von Rotwild (Erlaubnis des Jagdberechtigten erforderlich) und Brennholz.

Servus,

beim Sondengehen, (und darauf bezieht sich dieser Thread) meine ich im Allgemeinen auch nicht Beeren, Pilze, oder Mineralien, sondern Gegenstände (hier menschlicher Machart);.....und in diesem Bezug bleibe ich bei meiner Meinung.
Wenn jemand, ohne mein Wissen, aus (oder von) meinem Grundstück Gegenstände (Münzen, oder anderes) entnimmt, ist das Diebstahl.

Gruß Sobbi

Andreas12

Zitat von: Sobbi in 01. Juli 2005, 15:55:38
beim Sondengehen, (und darauf bezieht sich dieser Thread) meine ich im Allgemeinen auch nicht Beeren, Pilze, oder Mineralien, sondern Gegenstände (hier menschlicher Machart);.....und in diesem Bezug bleibe ich bei meiner Meinung.
Wenn jemand, ohne mein Wissen, aus (oder von) meinem Grundstück Gegenstände (Münzen, oder anderes) entnimmt, ist das Diebstahl.

Das ist zwar eigentlich nicht mein Gebiet aber ich sehe das etwas anders.
Wenn jemand nicht das Portemonnaie von einem Campingstuhl nimmt (das wäre Diebstahl)
sondern einen verborgenen Gegenstand wie eine Münze findet, dann müsste es sich um einen Schatz im Sinne des
§ 984 BGB handeln. Insofern kann kein Diebstahl vorliegen, sondern § 984 BGB findet dann Anwendung
http://dejure.org/gesetze/BGB/984.html
und danach wird das Eigentum im Gegenteil durch die Entdeckung zur Hälfte vom Entdecker erworben!

Andreas12

#15
Zitat von: Andy63 in 01. Juli 2005, 12:01:25
@Andy12 hier mal ein Hinweis von der Oberen Denkmalbehörde zur Genehmigung zum Sondengehen und
Graben gem. §13 DSchG NRW

Hinweis:Die Genehmigung ersetzt nicht die unabhängig davon einzuholende Erlaubnis des Grundeigentümers :winke: (03.05.2005) NRW

Das ist aber 1. kein Gesetz und 2. geht es dabei sicherlich um das Graben von Löchern, nicht jedoch
um das Begehen.

Für das Betreten von Grundstücken ausserhalb befriedeter Bezirke gelten § 14 Bundeswaldgesetz
"§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. ..."

sowie § 56 Bundesnaturschutzgesetz:

"§ 56 Betreten der Flur
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. ..."

sowie in NRW § 2 Landesforstgesetz NRW:
§ 2 Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. ...
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. ..."

Das versteht sich doch von selbst.
Insofern ist das Betreten selbst (und z.B. das blosse Benutzen eines Metalldetektors) nicht automatisch illegal.
Daraus einen Hausfriedensbruch konstruieren zu wollen, wie es in diesem TV-Beitrag geschah, ist insofern
absurd.

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB ist:
"§ 123 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. "

Dies gilt also nur für das befriedete Besitztum (z.B. Garten), nicht jedoch für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück.
Befriedet ist ein Besitztum, wenn es durch zusammenhängende Zäune oder Mauern gegen ein beliebiges Betreten gesichert
ist.
Das Analogieverbot des Art. 103 GG schließt aus, dass etwas, was nur so ähnlich ist, als Hausfriedensbruch gewertet werden
kann.

Andy63

#16
Zitat von: Andreas12 in 02. Juli 2005, 17:10:12
Zitat von: Andy63 in 01. Juli 2005, 12:01:25
@Andy12 hier mal ein Hinweis von der Oberen Denkmalbehörde zur Genehmigung zum Sondengehen und
Graben gem. §13 DSchG NRW

Hinweis:Die Genehmigung ersetzt nicht die unabhängig davon einzuholende Erlaubnis des Grundeigentümers :winke: (03.05.2005) NRW

Das ist aber 1. kein Gesetz und 2. geht es dabei sicherlich um das Graben von Löchern, nicht jedoch
um das Begehen.



Es kommt schon mal vor das beim sondeln ab und an gegraben werden muss,dieses kommt in der Praxis
desöfteren vor.Zum Glück ist dieses einigen bekannt. :irre:
So Long

Andreas12

Zitat von: Andy63 in 03. Juli 2005, 00:08:36
Es kommt schon mal vor das beim sondeln ab und gegraben werden muss,dieses kommt in der Praxis
desöfteren vor.Zum Glück ist dieses einigen bekannt. :irre:
So Long

Wenn Ihr von Begehung redet und dabei die verdrehte Ansicht gewisser Kreise wiedergebt,
dass jede Begehung Hausfriedensbruch darstelle, dann ist das sicherlich falsch.

Es kommt aber hoffentlich nur selten vor, dass dabei Löcher gegraben werden, die so tief sind, dass
Schäden am Grundstück usw. zu verbuchen sind. Nur das wäre als sicherlich illegal zu bewerten.

Andy63

#18
Hallo :winke:

Der Thread ist von mir extra mit dem Betreff:" Begehungsrecht beim sondeln" bezeichnet worden.
Um Unsinniege Diskussionen zu vermeiden.
So Long :-)

Sobbi

Zitat von: Andreas12 in 02. Juli 2005, 16:57:26
Zitat von: Sobbi in 01. Juli 2005, 15:55:38
beim Sondengehen, (und darauf bezieht sich dieser Thread) meine ich im Allgemeinen auch nicht Beeren, Pilze, oder Mineralien, sondern Gegenstände (hier menschlicher Machart);.....und in diesem Bezug bleibe ich bei meiner Meinung.
Wenn jemand, ohne mein Wissen, aus (oder von) meinem Grundstück Gegenstände (Münzen, oder anderes) entnimmt, ist das Diebstahl.

Das ist zwar eigentlich nicht mein Gebiet aber ich sehe das etwas anders.
Wenn jemand nicht das Portemonnaie von einem Campingstuhl nimmt (das wäre Diebstahl)
sondern einen verborgenen Gegenstand wie eine Münze findet, dann müsste es sich um einen Schatz im Sinne des
§ 984 BGB handeln. Insofern kann kein Diebstahl vorliegen, sondern § 984 BGB findet dann Anwendung
http://dejure.org/gesetze/BGB/984.html
und danach wird das Eigentum im Gegenteil durch die Entdeckung zur Hälfte vom Entdecker erworben!

Das ist zwar etwas müßig,...aber gut:

Wenn jemand etwas zufällig findet, ist das ja ok.
Wenn jemand gezielt auf meinem Grundstück sucht (das ist beim Sondeln meist der Fall), ich das aber nicht erlaubt habe und er einen Gegenstand entnimmt, ist das Diebstahl.

Gruß Sobbi

baldur

Zitat... §13 DSchG NRW ...

§ 13 bezieht sich auf das Graben nach Bodendenkmälern und dies ausschliesslich. Ursprünglich diente diese Klausel dazu Bodendenkmäler vor Baumassnahmen zu schützen. Alles was nachträglich von diversen Personen bezüglich der Suche mit Sonden hineininterpretiert wird ist so rechtlich nie bestätigt worden. Eine Sondengänger-Regelung gemäß DSCHG NRW existiert nicht, ebenso wenig wie ein Suchverbot im Wald.

X

und ihr wundert euch niergendwo ernst genommen zu werden

Flurschaden

Hi X

Was meinst du denn damit " und ihr wundert euch niergendwo ernst genommen zu werden " ?

Das scheint dich ja sehr zu belustigen ...

Gruß und gF FS

Andy63

Zitat von: baldur in 03. Juli 2005, 17:54:34
Zitat... §13 DSchG NRW ...

§ 13 bezieht sich auf das Graben nach Bodendenkmälern und dies ausschliesslich. Ursprünglich diente diese Klausel dazu Bodendenkmäler vor Baumassnahmen zu schützen. Alles was nachträglich von diversen Personen bezüglich der Suche mit Sonden hineininterpretiert wird ist so rechtlich nie bestätigt worden. Eine Sondengänger-Regelung gemäß DSCHG NRW existiert nicht, ebenso wenig wie ein Suchverbot im Wald.

Hallo
Suchen im Wald kann man auslegen wie es einem passt,sondeln darfste auch he,he bis dir die Arme abfallen.
Aber graben im Wald :platt:ist verboten.

Das Suchverbot im Wald ist mir von der Oberen Denkmalbehörde untersagt worden.
Alls Auflage für meine Suchgenehmigung.Bei nicht Einhaltung wird Sie mir sofort entzogen.
Im Vorfeld hatt mein zuständiger Archäeloge dieses mir auch mitgeteilt und erklärt warum.
Hinweis wie schon mehrmals von mir erwähnt,suchen-sondeln-graben.
Ansonsten suche Ich auch im Wald,aber nur Pilze. :super:
So Long

Flurschaden

@ Andy63,

Du hasts gut ...
wenigstens für irgend was ne Genehmigung ...

Na ja da ich aus Baden-Würtermberg bin ist es Jacke wie Hose wo ich die Sonde schwing ...
Das kann man auch als Vorteil sehen :narr:

Ich verstehe aber nach wie vor nicht was X so lustig findet daß er vor lachen Kopfstännde macht ...

Gruß und gF FS

Andreas12

Zitat von: Sobbi in 03. Juli 2005, 16:00:48
Das ist zwar etwas müßig,...aber gut:

Wenn jemand etwas zufällig findet, ist das ja ok.
Wenn jemand gezielt auf meinem Grundstück sucht (das ist beim Sondeln meist der Fall), ich das aber nicht erlaubt habe und er einen Gegenstand entnimmt, ist das Diebstahl.

Das würde ich anders sehen. Diebstahl erfordert lt. § 242 StGB, dass sich jemand eine Sache
RECHTSWIDRIG aneignet. Jetzt unterscheidet aber § 984 BGB nicht zwischen einem zufälligen
Finden oder gezielten Suchen. Es kommt nach dem Wortlaut nur darauf an, dass es sich um
eine Sache handelt, die so lange verborgen war, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln
war. Dann wird der Finder automatisch zur Hälfte Eigentümer der Sache. Insofern liegt
bei der Inbesitznahme nach dem Fund keine rechtswidrige Aneignung vor.

In Frage käme höchstens (Fund-)Unterschlagung nach § 246 StGB, wenn der Finder
den Fund einfach einsteckt, ohne den Eigentümer des Grundstücks über den
Fund zu informieren.

Sobbi

OK, ok, ok,......ich geb mich geschlagen

rein rechtlich habt ihr natürlich recht;..ich bin leider ein Gefühlsmensch und für mich ist es, wenn man jemandem was wegnimmt, Diebstahl.

Bleiben wird allerdings immer noch, dass demjenigen eine Unterschlagungsabsicht unterstellt wird, wenn er ohne Genehmigung des Grundstückbesitzers gezielt sucht.

Es ist übrigens auch falsch, wenn man denkt dass einem nach § 984 BGB alle alten Dinge gehören, wenn die Besitzer verstorben sind, oder nicht genau ermittelt werden können.
Findet man, mal hochgegriffen, eine "Schatzkiste", auf dem eindeutig ein Familienwappen erkennbar ist, ist der rechtmäßige Eigentümer feststellbar;...nämlich der rechtliche Erbe dieser Familie, der sich auch als solcher ausweisen kann.
Genauso gehören Gegenstände, die eindeutig in Besitz der Kirche waren, wieder dieser. Also wird einem bei beiden Fällen nicht die Hälfte des Fundes zustehen, sondern nur ein "Finder"-Lohn.

Gruß Sobbi