Suchen erlaubt ?

Begonnen von Nassauer, 06. Februar 2006, 12:01:34

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Nassauer

Hallo, ich habe mal eine Frage,

in einem DSM Heft steht, das mann in Hessen für die suche nach Objekten nach die nach 1648 in den Boden gekommen sind keine Suchgenehmigung braucht.

Wer kennt die genaue Gesetzeslage und kann mir dazu Auskunft geben.

Gruss Nassauer

Nassauer

Kann denn niemand weiterhelfen ?

Das muss doch jemand wissen.

gruss Nassauer

indianajones

Ich kenne zwar die gesetzeslage in hessen nicht aber dass kann ich mir nicht vorstellen da man ja nie weiß wie alt die funde sind bevor man sie ausgräbt

Carolus Rex

Hi Nassauer

Besorg dir eine Genehmigung und du bist auf der richtigen und sicheren Seite.

Gruß CR
------------Melden macht frei--------------

Lojoer

Hi
Carolus Rex
genau so seh ich es auch, mit einer Genehmigung stellt sich mir die Frage nicht.
Wenn die Neuzeitsuche nach dem Mythos-Urteil (http://www.digs-online.de/dokumente/vwgurteil.pdf) auch Genehmigungsfrei ausgelegt werden kann, so wird man doch in Erklärungsnöte kommen, wenn man auf oder in der nähe einse Bodendenkmals angetroffen wird. Außerdem entbindet die Neuzeitsuche in Hessen z.B. nicht von der Meldpflicht der Münzen mit Prägedatum vor 1873, was vielen nicht bewußt ist.
Gruß Jörg 

stratocaster

Zitat von: Lojoer in 07. Februar 2006, 19:57:01
Außerdem entbindet die Neuzeitsuche in Hessen z.B. nicht von der Meldpflicht der Münzen mit Prägedatum vor 1873, was vielen nicht bewußt ist.

Hallo Jörg,

mal interessehalber: wo steht denn so etwas?
- in der Hessischen Landesverordnung über Denkmalschutz ?
- in irgendwelchen hessischen Verwaltungsvorschriften zum Thema ?
- oder sagen die Archäologen das ?

Bei mir in Rheinland-Pfalz sieht das doch anders aus.

Gruß  :hacker: :winke:
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Lojoer

Hi Stratocaster,
nachzulesen in
Niklot KLÜSSENDORF, Die Münzfundpflege im Lande Hessen. Eine Einführung in Aufgaben und Arbeitsweise (Archäologische Denkmäler in Hessen, Heft 26), 2. Auflage, Wiesbaden 1993,
Zitat:
"Die Münzfundkartei des Landesamts geht hierin weit über das laufend an den Zentralen Fundkatalog der Numismatischen Kommision weitergeleitete Material hinaus, namentlich für die Einzelfunde, die wegen der besonderes verwickelten Währungssituation des hessischen Raumes bis zur Einführung der Reichswährung aufgenommen werden (Schlußjahr 1873)."
Es handelt sich somit offenbar um eine hessische Besonderheit.
Die Fundmünzen können hierbei direkt an das
Hessische Landamt für geschichtliche Landeskunde
Wilhelm-Röpke-Straße 6c
35032 Marburg
gemeldet werden.

Gruß Jörg

stratocaster

Zitat von: Lojoer in 09. Februar 2006, 19:30:22
"Die Münzfundkartei des Landesamts ........

Es handelt sich somit offenbar um eine hessische Besonderheit.

Aha, eine hessische Sonderregelung: die Münzfundkartei.
Was es nicht alles gibt.
Gruß und Danke für die Info
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Belenos

Zitat von: stratocaster in 09. Februar 2006, 20:00:25
Zitat von: Lojoer in 09. Februar 2006, 19:30:22
"Die Münzfundkartei des Landesamts ........

Es handelt sich somit offenbar um eine hessische Besonderheit.

Aha, eine hessische Sonderregelung: die Münzfundkartei.
Was es nicht alles gibt.
Gruß und Danke für die Info


Hallo,

nein, es ist keine hessische Bsonderheit. Es gibt eigentlich in jedem Bundesland einen Landesnumismatiker. Die Besonderheit in Hessen liegt darin, dass für die Suche nach Relikten die nach 1648 in den Boden gelangt sind keine Genehmigung erforderlich ist und auch keine Meldepflicht besteht, da sie nach dem HSchG nicht als Bodendenkmäler bezeichnet sind.
Es heißt aber im HDSchG sinngemäß, dass nur solche Dinge archäologische Bodendenkmäler sind, für die die archäologische Forschung die einzige Quelle der geschichtlichen Forschung sind.
Da Münzen eine ganz selbstverständliche Sache waren ist niemand früher auf die Idee gekommen irgendwelche Aufzeichnungen darüber zu machen. Deshalb ist die archäologische Forschung für Münzen vor 1871 die einzige Quelle der geschichtlichen Forschung.

Daher gilt in Hessen für Münzen bis 1871 die Meldepflicht. In den anderen Bundesländern ist diese gesonderte Meldepflicht nicht erforderlich, weil in deren DSchG die Zeitgrenze für archäologische Bodendenkmäler teilweise bis in die Zeit des 2. Weltkriegs reicht und somit die Münzen bis 1871 automatisch mit erfasst sind. Seit der Gründung des 2. Reiches 1871 und der reichseinheitlichen Münzprägung sind alle numismatischen Daten bekannt. Diese Münzen brauchen also nicht gemeldet zu werden. Die Eigentumsfrage an diesen Fundmünzen regelt der § 984 BGB.

Viele Grüße

Walter
www.schatzsucher-magazin.de

stratocaster

Zitat von: Belenos in 18. März 2006, 07:32:42
Es gibt eigentlich in jedem Bundesland einen Landesnumismatiker.

Hallo
welcher Fachbehörde mag denn ein Landesnumismatiker zugeordnet sein ?
Gruß  :hacker: :winke:
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undertaker

Hallo,

sind die gefundenen Münzen auch über das Internet einsehbar?

Undertaker
Gut Fund

Undertaker