Handelsverbot für Hehlerware aus Raubgrabungen

Begonnen von Ruebezahl, 08. April 2006, 07:55:27

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Hase

Ein Nachzügler:
Zitatvielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. April.

Der Schutz gegen die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgütern ist ein wichtiges Anliegen.
Ebenso wichtig ist es, die in der jüngsten Zeit verstärkt aufgetretenen Raubgrabungen an archäologischen Stätten und den Handel mit illegal erworbenen Bodenfunden zu verhindern oder zumindest einzudämmen.
Keinesfalls darf eine Veränderung der Rechtslage in Deutschland dazu führen, daß diese rechtlich, vor allem aber wissenschaftlich bedrohliche Entwicklung mit unwiederbringlichen Verlusten archäologischer Informationen befördert oder begünstigt wird.
Es versteht sich von selbst, daß die FDP-Bundestagsfraktion sich gegen solche gesetzlichen Regelungen einsetzen wird.

Allerdings teilen wir Ihre konkreten Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung nur teilweise, da die zivilrechtlichen Eigentumsansprüche und die öffentlich-rechtlichen Rückgabeansprüche nicht ausreichend differenziert und die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen über den illegalen Handel mit Kulturgut außer acht gelassen werden. Unserer Ansicht nach ist es nicht zutreffend, daß auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurf ,,Plünderungsgut aus undokumentierten Raubgrabungen" ,,völlig legal zu verhandeln" sein würden. Nach den bestehenden Regelungen des Strafgesetzbuches (§§ 259, 260 StGB) ist der Handel mit gestohlenen Gegenständen ausdrücklich verboten. Kulturgut bildet hier keine Ausnahme.
Diese Rechtslage würde durch das Ausführungsgesetz der UNESCO-Konvention von 1970 nicht verändert werden. Die von Ihnen geforderte Beweislastumkehr würde nach unserer Auffassung zudem einen unvertretbaren Eingriff in die Grundsätze und Eigentumsgarantien unseres Rechtssystems darstellen.

Die FDP hat die Ratifizierung der UNESCO-Konvention bisher abgelehnt, weil die bestehende Rechtslage nach unserer Auffassung einen ausreichenden Schutz des Kulturgutes geboten hat. Wenn jetzt die Bundesregierung zu der Erkenntnis gelangt ist, die UNESCO-Konvention angesichts internationaler Entwicklungen ratifizieren und in nationales Recht umzusetzen zu müssen, werden wir die damit verbundenen Auswirkungen kritisch prüfen. Das Gesetz darf weder die von Ihnen befürchtete Zunahme von Raubgrabungen fördern, noch die Vielzahl der seriösen Händler und Sammler von Kulturgütern diskreditieren oder den Handel mit Kulturgütern unzumutbar erschweren. Der Spielraum zur Umsetzung in nationales Recht muß genutzt werden, um die in der Präambel der Konvention verankerten Ziele tatsächlich zu erreichen. Wir halten die dort verankerte ,,Erwägung, daß der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken das Wissen über die menschliche Zivilisation vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und Wertschätzung unter den Nationen fördert" für ein wichtiges Leitbild.

Die Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung müssen sorgsam überprüft und erörtert werden. Daher setzen wir uns mit Nachdruck dafür ein, daß im federführenden Ausschuß für Kultur und Medien eine Anhörung zu diesem Thema durchgeführt wird. Selbstverständlich müssen bei dieser Anhörung die von Ihnen vorgebrachten Bedenken erörtert werden und mindestens ein Sachverständiger aus dem Bereich der Archäologie vertreten sein.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Christoph Metzner

- Leiter des Abgeordnetenbüros -

Büro Dr. Christel Happach-Kasan, MdB
Platz der Republik 1
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Auf Erden herrscht die Liebe, im Himmel die Gnade, und nur in der Hölle gibt es Gerechtigkeit.
(Anaklet II.)

Gratian

#31
hey...jetzt hat wohl auch die FDP geschaltet ...aber Gut Ding will Weile haben (zumindest wirkt die Antwort durchdachter und dem Pproblem angemessener als die der Anderen)....ich habe bisher 6 Antworten...Griefhan und Duin sind auch bei mir dazugekommen...erstaunlich das fast nur SPD Abgeordnete antworten...

und weiter gehts  :hacker: :hacker: :hacker: :hacker: :hacker: :hacker: :hacker:

Vielleicht sollte man in 1 Woche mal an alle schreiben und sagen das von über 600 Volksvertretern (nur so ein  Gedanke: Vertreter - verkaufen....also Volksverkäufer???)

nach über 14 Tagen erst 6 geantwortet haben.....  :cool1: :cool1: :cool1:
Gut Fund!   :engel:
Gratian

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PERSTET ET AETERNA PACE FRUATUR. AMEN.

Ribos

 :super:

bin dabei.. mal schauen wer antwortet

gruß ribos

Entetrente

Hallo,
ich habe mittlerweile 4 Antworten von MdB´s in dieser Sache.
Gestern kam noch eine Schreiben unserer Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin Hildegard Müller  :super:

Ich denke mal, an den Reaktionen werden diese Leute ersehen, daß uns die Sache wichtig ist. Und hoffentlich dementsprechend entscheiden.

Danke an alle Beteidigten !


Besten Gruß           

Stefan Glabisch von www.digs-online.de
Das Projekt von Sondlern für Sondler :
(Wo möglich vermitteln wir an die Archäologie)

DIGS-online.de

Besten Gruß

Hase

Nun haben mir die Grünen kollektiv geantwortet:

ZitatSehr geehrte Damen und Herren,



vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie Ihre Bedenken zum aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 äußern.



Auch aus Sicht von Bündnis 90/ Die Grünen weist der aktuelle Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum UNESCO-Übereinkommen von 1970 Mängel bzw. Ergänzungsnotwendigkeiten auf, insbesondere in Bezug auf den sensiblen Bereich der archäologischen Kulturgüter.



Dass sich die große Koalition entschieden hat, die von der rot-grünen Regierung begonnenen und notwendigen Umsetzungsschritte zur Ratifizierung der UNESCO Konvention weiterzuführen, begrüßen wir jedoch prinzipiell. Die Plünderung von Grabungsstätten und Archiven im Irak und die Sprengung von Buddha-Statuen in Afghanistan haben die Problemdimensionen drastisch vor Augen geführt. Zudem machen die alarmierenden Tendenzen im illegalen Kunsthandel - insbesondere mit Hehlerware aus Ausgrabungsstätten - es dringender denn je notwendig, durch international abgestimmte Maßnahmen Handel mit geraubten bzw. illegal verbrachten Kulturgütern zu unterbinden und wirksame Schutzmechanismen zu etablieren. Hierzu dient neben anderen völker- und europarechtlichen Instrumenten zum Kulturgüterschutz auch das UNESCO-Abkommen. Es kann als Abkommen, dem inzwischen auch bedeutende Kunsthandelsländer wie etwa Großbritannien und die Schweiz beigetreten sind, als allgemeiner Standard des internationalen Kulturgüterschutzes gelten. Als Kulturnation mit umfassenden internationalen Beziehungen kann sich Deutschland nicht länger den Zielen des Übereinkommens verschließen. Das von Rot-grün initiierte Gesetzgebungsverfahren zur Ratifizierung muss jetzt zügig, aber auch sorgfältig weitergeführt werden. Die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen müssen im Hinblick auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit für einen tatsächlichen Kulturgüterschutz eingehend geprüft werden.



Das UNESCO-Übereinkommen zum Kulturgüterschutz von 1970 enthält Mindestvorschriften über gesetzgeberische und administrative Maßnahmen der Vertragsstaaten zur Sicherung des kulturellen Erbes und zur Verhinderung des illegalen Transfers bzw. Handels mit Kulturgütern. Die Maßnahmen betreffen im Einzelnen die Ein- und Ausfuhr, die Rückgabe und Rückführung von illegal verbrachten Kulturgütern sowie die Informationsvermittlung und Einbindung von Händlern und Museen. Das UNESCO-Übereinkommen sieht unter anderem vor, dass jedes ratifizierende Land eine Liste von besonders schützenswertem Kulturgut zu erstellen hat, das dann einzeln definiert und identifizierbar vom Export ausgeschlossen und somit auch im internationalen Rahmen einem besonderem Schutz unterstellt wird, bzw. zurückgefordert werden kann.



Dieses im Gesetzentwurf aufgenommene Listenprinzip entspricht zunächst den Vorgaben der UNESCO-Konvention. In Bezug auf archäologische Kulturgüter und Bodenfunde erweist es sich aber als problematisch. Bisher unentdeckte und ungesicherte, insbesondere aber illegal ausgegrabene archäologische Kulturgüter können der Sache nach nicht in einem solchen nationalen Verzeichnis wertvoller und somit geschützter Kulturgüter enthalten sein.



Die von Ihnen geäußerte Sorge, dass somit "nicht dokumentierte Kulturgüter aus Raubgrabungen" Gegenstand illegalen Handels in Deutschland werden bzw. bleiben und der Handel mit ihnen somit nicht geahndet werden kann, teilen wir. Zwar ist derzeit eine Ausnahmeregelung vorgesehen, mit der Gegenstände aus Raubgrabungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Auftauchen vom Herkunftsstaat noch nachträglich gemeldet und als national wertvolles Kulturgut verzeichnet werden können. Ob diese Möglichkeit aber der Problemdimension gerecht werden kann, scheint zweifelhaft. Bündnis 90/Die Grünen werden sich im laufenden parlamentarischen Verfahren für eine Überprüfung dieser Regelung stark machen und sich zudem dafür einsetzen, der Besonderheit archäologischer Kulturgüter durch entsprechende Ergänzungen im Gesetzentwurf Rechnung zu tragen.



Ein von Ihnen angesprochener Kritikpunkt betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Im Einklang mit der deutschen Rechtssystematik und aufgrund des verfassungsrechtlich bedingten Rückwirkungsverbots findet das Gesetz erst nach seinem Inkrafttreten Anwendung. Das heißt, nur Kulturgut, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in das Bundesgebiet verbracht wurde, muss zurückzugeben werden, nur für solches Kulturgut besteht ein Rückgabeanspruch. Auch auf Erwerbsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben, findet keine Anwendung statt. Gleiches gilt für die Aufzeichnungspflichten von Händlern, Museen und Sammlern. Dies sanktioniert aus unserer Sicht eine verfassungsrechtlich bedingte, aber dennoch problematische Unzulänglichkeit, die der derzeitige Gesetzentwurf in Kauf nimmt. Inwieweit dies durch eine Änderung der Beweislastregelung, die den Besitzer von archäologischen Kulturgütern obligatorisch zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs verpflichtet, abzumildern ist, wird in den Ausschussberatungen überaus kritisch zu überprüfen sein.



Ich darf Ihnen versichern, dass Bündnis 90/ Die Grünen im laufenden Gesetzgebungsverfahren die derzeit offenen Fragen prüfen und auf Änderungen im Gesetzentwurf hinwirken werden, die den illegalen Handel mit geraubten Kulturgut effektiv unterbinden und einen umfassenden Kulturgüterschutz ermöglichen.





Mit freundlichen Grüßen

Bündnis 90/Die Grünen
Bundestagsfraktion
Info-Service

Weitere Informationen: www.gruene-bundestag.de
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(Anaklet II.)

Gratian

Ja die "Grünen" sind bei mir heute auch aufgeschlagen....wenigstens 'ne koordinierte Aktion....hat aber gedauert...  :irre: :irre: :irre: :irre:
Gut Fund!   :engel:
Gratian

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Besten Gruß

Daniel

Bei mir haben sie sich auch gemeldet. :frech:

Gruß Daniel
Spalttabletten, meine Dame, sind bekömmlich und gesund.
Doch verwirrend ist der Name, sie gehören in den Mund.

quink

ZitatDie gewünschte Rückführungsmöglichkeit für bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Deutschland verbrachte Gegenstände herbeizuführen, ist aufgrund des verfassungsrechtlich begründeten Rückwirkungsverbots nicht möglich.

Ihr habt in der BRD nur ein Grundgesetz, aber immer noch keine Verfassung  :narr:
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -

Gratian

Heute erhielt ich Post von Jürgen Klimke MdB und Hamburger Abgeordneter.

Inhaltlich wie die Vorredner aber Pc-geschriebener Brief mit hübschem Bundesadler....und Briefumschlag mit Adler uns allem Zipp und Zapp (mein Gott, was mein Briefträger jetzt wohl von mir denkt  :narr: )....
Gut Fund!   :engel:
Gratian

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quink

Taucht auch das Wort Verfassung in dem Brief auf ?
Wenn ja würd ich dem mal zurückschreiben und mal nett nachfragen seit wann die BRD wieder eine Verfassung hat, die es aber derzeit ja nicht gibt für euch  :belehr:
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -

Daniel

Heute kam ein Mail von Hans-Joachim Otto, MdB
Vorsitzender des Ausschusses für Kultur und Medien
des Deutschen Bundestages an. :zwinker:
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Doch verwirrend ist der Name, sie gehören in den Mund.

Entetrente

 :super: Dito : Er verspricht auch Archäologen anzuhören..... :winke:
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Besten Gruß

Gratian

Hallo quink,

kann und darf man nicht so eng sehen ...sonst gäbe es ja auch kein Bundesverfassungsgericht....

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassung des deutschen Staates, also die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Verfassung eines Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest. Sie schreibt zum Beispiel vor, welche Regierungs- und Verwaltungsform der Staat hat. Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter ,,Verfassung" verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder - wenn auch ,,primitiver" - Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt.

In manchen Staaten ist die Verfassung ein schriftliches Dokument, in anderen, zum Beispiel in Großbritannien, besteht sie aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die zusammen die derzeitige Verfassung darstellen, aber gleichzeitig den nichtstatischen Charakter der Verfassung betonen.

1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (vgl. Präambel). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das deutsche Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das deutsche Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung".

Gut Fund!   :engel:
Gratian

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quink

Ist zwar kein Politikforum hier trotzdem recht Interessantes Thema:

Zitatdas Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (vgl. Präambel).

Ne so einfach ist das leider nicht..

ZitatBis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das deutsche Grundgesetz.

Der letzte Artikel in eurem Grundgesetz sagt ganz klar das erst wenn das deutsche Volk (Volk und nicht Regierung) sich selbst eine Verfassung (und eine Regierungsform gibt (wie Demokatrie, Monarchie, Dikatur, ..) erlischt euer Grundgesetz.
Klar ist auch das eure gegenwärtigen Politiker bestimmt nicht freiwllig den Thron räumen werden und zum Volk sagen werden: "Also los also an die Wahlurnen und neue Regierungsform wählen"

Das was ihr in der BRD habt ist in der Geschichte ja auch noch vorgekommen.
Im Grunde hättet ihr als deutsches Volk Anrecht auf eure alten Reichsgebiete vor 1945, falls das deutsche Volk die wiederhaben will (müßte eigentlich eine Abstimmung durch das Volk stattfinden).

Aber um zum Thema zurückzukommen, eine deutsche Verfassung habt ihr nicht. Eure alte, also vor 1945 ist durch die Allierten ja außer Kraft gesetzt. Natürlich könnte das Volk auch sagen wir nehmen wieder die alte-aber sowas muß vom Volk abgestimmt werden.

Übrigens lernt man das bei uns schon in der Schule das ihr in der BRD ein Staat seit der keine Verfassung hat und erst eine haben wird wenn sich das Volk selbst eine gibt (was bei euren Politikern aber wahrscheinlich nie passieren wird).   :besorgt:
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Gratian

#45
Zitatübrigens lernt man das bei uns schon in der Schule das ihr in der BRD ein Staat seit der keine Verfassung hat und erst eine haben wird wenn sich das Volk selbst eine gibt (was bei euren Politikern aber wahrscheinlich nie passieren wird).

Nicht alles was man in der Schule lernt ist richtig!

Das Grundgesetz ist die aktuelle deutsche Verfassung. Es wurde allerdings als vorläufige Verfassung konzipiert.

Das "vorläufige" bezog sich aber insbesonders auf die damalige Teilung Deutschland.

Hören wir dazu Theodor Heuss der damals für die FDP in der Verfassungskonvention mitarbeitete:

»Wir weichen dabei dem Wort ›Verfassung‹ aus und wir sagen sehr oft zu dem, was wir machen wollen, ›provisorisch‹, weil wir spüren, zum einen, daß uns das Pathos der freien Entscheidung mangelt, und weil wir zum andern nur ein Teil-Deutschland personell in unseren Reihen, an unseren Verantwortungen beteiligt fühlen. Aber ein bißchen habe ich die Sorge, daß wir uns (. . . ) angewöhnen, das Wort ›provisorisch‹ etwas zu oft auszusprechen. Wir begreifen dieses Wort ›provisorisch‹ natürlich vor allem im geographischen Sinne, da wir uns unserer Teilsituation völlig bewußt sind, geographisch und volkspolitisch. Aber strukturell wollen wir etwas machen, was nicht provisorisch ist und gleich wieder in die Situation gerät: heute machen wir etwas, und morgen kann man es wieder ändern, und übermorgen wird eine neue Auseinandersetzung kommen.«
(Theodor Heuss, der später zum ersten Bundespräsidenten gewählt wurde, war Vorsitzender der FDP-Fraktion, Mitglied des Ältestenrates, des Hauptausschusses sowie des Ausschusses für Grundsatzfragen)

Später erklärte Heuss im Grundsatzausschuß, das Wort »Grundgesetz« gefalle ihm persönlich gar nicht. Er machte den Vorschlag, es in der Präambel als »eine verfassungsmäßige Rechtsordnung« zu bezeichnen, um so zusätzlich das Wort »Verfassung« in die Präambel aufzunehmen.

In der Präambel des GG heißt es ausdrücklich, das deutsche Volk habe »kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen «. Die Präambel ist selbst Bestandteil des Grundgesetzes mit einem eigenen rechtlichen Gehalt.

Nach Art. 146 GG verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung
beschlossene Verfassung in Kraft tritt. Das Grundgesetz erkennt also die verfassungsgebende Gewalt des Volkes nicht nur in der Präambel, sondern auch in seinem letzten Artikel an.

Den Inhalt des Art. 146 GG hielten die Schöpfer des Grundgesetzes für selbstverständlich. Sie schrieben ihn aus dem Grunde ausdrücklich nieder, daß sie die Schaffung einer neuen Verfassung nicht nur als eine niemals auszuschließende Möglichkeit ansahen, sondern sie im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands tatsächlich erwarteten. Insofern steht Art. 146 GG im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vorläufigkeit des Grundgesetzes. In der Rechtslehre wird Art. 146 des ursprünglichen Grundgesetzes vielfach als eine reine Wiedervereinigungsklausel angesehen, die mit dem Beitritt der ostdeutschen Bundesländer jegliche Bedeutung verloren habe. Jedoch enthält der Wortlaut des Art. 146 GG keinerlei Beschränkung auf den Fall der Wiedervereinigung.

Ebensowenig finden sich an anderer Stelle im Grundgesetz Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht nicht für eine Interpretation als reineWiedervereinigungsklausel. Art. 146 GG sollte eindeutig klarstellen, daß das Grundgesetz nicht als endgültige Verfassung Deutschlands gedacht war. Die Vorstellung, im Zuge der Wiedervereinigung solle auf jeden Fall eine neue Verfassung entstehen, kommt allerdings im Wortlaut des Grundgesetzes nirgends zum Ausdruck. Auch nach der Wiedervereinigung darf das Grundgesetz also weitergelten, bis das Volk sich zu seiner Ablösung durch eine neue Verfassung entscheidet. Das Grundgesetz erkennt in Art. 146 GG an, daß sich das Volk jederzeit eine neue Verfassung geben kann. Die Rechtsfolge der Schlußbestimmung ist dabei nicht das Inkrafttreten der neuen Verfassung, sondern lediglich das Außerkrafttreten des Grundgesetzes. Dem entspricht, daß das Grundgesetz Voraussetzungen und Verfahren seiner Ablösung nicht regelt. Art. 146 GG stellt nur klar, daß das Grundgesetz nicht den Anspruch erhebt, einer neuen Verfassung entgegenzustehen. Die rechtliche Bedeutung der Norm ist somit begrenzt. Sie besagt immerhin, daß Bestrebungen, die auf eine neue Verfassung abzielen, nicht von vornherein verfassungswidrig sind. Außerdem erkennt sie in Übereinstimmung mit der Präambel die verfassungsgebende Gewalt des Volkes an.

Wer sich für die Details der Frage Grundgesetz/Verfassung/ vorläufig oder nicht oder welche Bedeutung hat Artikel 146 GG wirklich dem empfehle ich dieses link aus dem ich oben zitiert habe:

http://www.hauke-moeller.org/art79.pdf

Dahinter verbirgt sich

Möller, Hauke: Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der
Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz

Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft durch den Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg
Gut Fund!   :engel:
Gratian

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