Suchen nur noch mit Sondergenehmigung !! Die Konvention von Malta

Begonnen von Belenos, 11. Juni 2009, 07:43:03

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Belenos

Hallo Michael,

gibt es einen Link auf den Entwurfstext?

Viele Grüße

Walter

jupppo

Walter,
Du schriebst, wir wűrden die Umsetzung der Konvention in den Ländern nicht mitbekommen?
Dies ist sicherlich nicht richtig fűr NRW, denn hier wurden wir sogar diesbezűglich konsultiert und haben aktiv daran mitgewirkt!

Einzig und allein die Gebührenordnungen sind noch verbesserungswűrdig, aber selbst hier haben wir eine Halbierung errreicht.




nobody

Für alle OWI-Fans  :winke:

Zitat
Strafrecht

Warum sieht der Entwurf der Landesregierung für eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes erstmals strafrechtliche Vorschriften vor?

Bislang kannte das schleswig-holsteinische Denkmalrecht keine Strafrechtsvorschriften. Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben mit ähnlichen Vorschriften in ihren Denkmalschutzgesetzen aber bereits gute Erfahrungen gemacht. Die Strafandrohung richtet sich gegen Raubgrabungen und gegen die Beschädigung und Zerstörung von Kulturdenkmälern.

Reicht es nicht aus, es wie bisher bei Ordnungswidrigkeiten zu belassen, um solche Handlungen zu unterbinden?

Leider nein. Die letztlich von den Gerichten bestätigten Bußgelder sind derart niedrig, dass ein Raubgräber sie mit dem Verkauf einiger illegal angeeigneter Fundstücke mehr als kompensieren kann. Das hält niemanden von seiner Sammelleidenschaft oder Hehlerei ab. Und wer ein denkmalgeschütztes Haus abreißt, um sein Grundstück wirtschaftlicher als bisher nutzen zu können, wird angesichts hoher Renditeerwartungen durch ein niedriges Bußgeld nicht abgeschreckt. Eine Vorstrafe wiegt in der Gesellschaft immer noch deutlich schwerer als ein Bußgeldverfahren, das als Kavaliersdelikt angesehen wird. Außerdem besteht im Strafrecht die Möglichkeit, die durch die Tat erlangten Vermögensvorteile einzuziehen, so dass Raubgräberei und spekulativer Abbruch von Denkmalen sich für die Täter nicht mehr rechnen.

Was passiert, wenn jemand unbeabsichtigt handelt?

Mit Strafe bedroht ist ausdrücklich nur, wer weiß, dass es sich um ein Kulturdenkmal handelt, und wer dieses vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Fahrlässiges Handeln kann allenfalls als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Beim Straftatbestand der Raubgräberei kann man ohnehin nicht anders als vorsätzlich handeln.

Die Ewigkeit dauert lange, besonders gegen Ende

masterTHief

Die Fragen wurden doch von dem gestellt, der die Antworten gegeben hat?!

Kritische Fragestellung von außen - auch zum hier herangezogenen "Verursacherprinzip" - würden anders aussehen.

masterTHief

Archaeos

Zitat von: nobody in 06. Oktober 2009, 10:51:18
Für alle OWI-Fans  :winke:

Zitat
Strafrecht

Warum sieht der Entwurf der Landesregierung für eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes erstmals strafrechtliche Vorschriften vor?
[...]
Auch im europäischen Ausland, so z.B. in Frankreich wurde der strafrechtliche Aspekt nachträglich ins Denkmalschutzgesetz eingetragen, aus genau den gleichen Motiven wie in SH.


Lojoer

Interessant im Entwurf
Ist auch der § 18
§ 18 - Einsatz von Suchgeräten und Inbesitznahme von Kulturdenkmalen
(1) Wer auf dem Land oder auf dem Grund eines Gewässers
1. archäologische Methoden anwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,
2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,
ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
3. Grabungen oder taucherische Bergungen durchführt, ohne dazu nach anderen
Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder
4. ein durch Grabung oder taucherische Bergung zu Tage getretenes Kulturdenkmal
ganz oder teilweise in Besitz nimmt,
bedarf der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung
kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist.
(2) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.


Un die hierzu verfasste Erklärung
Zu § 18 (Einsatz von Suchgeräten und Inbesitznahme von Kulturdenkmalen)
Der Text wurde präzisiert, um zukünftig effektiver gegen Raubgräber vorgehen zu
können. Die alte Regelung setzte die Absicht des Suchenden voraus, Kulturdenkmale zu finden;
dieses subjektive Tatbestandsmerkmal war gerichtlich schwer überprüfbar,
so dass sich die Neuregelung ausschließlich an objektiven Tatbestandmerkmalen
orientiert. Abs. 2 entspricht der bisherigen Regelung.

Damit unterliegt die Nutzung von MD generell einer Genehmigung, unabhängig davon was man sucht.
Bei Zuwiderhandlung erfüllt man den Straftatbestand.
§ 24 - Straftaten
(1) Wer

1. ohne die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Genehmigung vorsätzlich ein Kulturdenkmal
beschädigt oder zerstört oder
2. ohne die nach § 18 Abs.1 erforderliche Genehmigung
a) archäologische Methoden anwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,
oder
b) Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,
ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
c) Grabungen oder taucherische Bergungen durchführt, ohne dazu nach anderen
Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
d) ein durch Grabung oder taucherische Bergung zu Tage getretenes Kulturdenkmal
ganz oder teilweise in Besitz nimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Wird dies in anderen Bundelländer ebenso umgesetzt (wovon man ausgehen kann), brauchen wir nicht mehr über Sinn und Zweck einer NFG zu diskutieren.
Gruß Jörg

Belenos

Zitat von: Loenne in 06. Oktober 2009, 10:10:48
Hallo Walter,

bitte schön: http://www.schleswig-holstein.de/STK/DE/Schwerpunkte/Kulturpolitik/Denkmalschutzgesetz/denkmalschutz__node.html

Gruß
Michael

Danke Michael,

mit dem Straftatsvorwurf kann ich leben, aber das Schatzregal ist eine Frechheit - nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde. Da fehlt jetzt eben unsere Lobby. Der hessische Landesarchäologe hat vorgeschlagen, dass bei legalen entdeckten Funden, also mit NFG der Entdecker 50 % des Fundwertes erhält. Das Schatzregal dienst bei diesem Vorschlag alleine der Eigentumssicherung und somit der Durchsetzung des § 246 StGB.

In SH wird eine schwammige Reglung weitergeführt.

Wie seiht denn der Entwurf in NW aus?

Viele Grüße

Walter

masterTHief

Zum Schatzregal.

Was sagen denn Die Land- und Forstwirte und Bauernverbände zur Enteignung?
Sind die in Schleswig-Holstein schon gefragt worden?

Kannichmir nicht vorstellen!

Gruß

masterTHief

Loenne

Hat sich ja nichts geändert. Von daher wurde wohl auch niemand erneut gefragt.

Gruß
Michael
Mundus vult decipi, ergo decipiatur
www.scheibenknopf.de                

Pfälzer

Jürgen

masterTHief


Pfälzer

Mal eine allgemein gehaltene Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen.

ZitatSchwere Delikte werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln bedroht. Sie gelten als besonder unwert. Sie werden von Stafverfolgungsorganen Polizei, StA, Strafgericht verfolgt. Grundsätzlich darf nur ein Gericht eine Strafe verhängen.

OWis sind von geringerem Gewicht. Sie sind zwar zu mißbilligen, weisen jedoch im Vergleich zu Straftaten eine geringere Verwerflichkeit auf. Sie werden von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde verfolgt, deren Entscheidung - Bußgeldbescheid - rechtskräftig werden kann, wenn der Betroffene keinen Einspruch einlegt.

Straftat und OWi können nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt ist.

Eine OWiverurteilung zieht keine Vorstrafe nach sich.

Das stammt von einem Rechtsanwalt.

Mit der Genehmigung/dem Ehrenamt als Voraussetzung, zur Suche mit einem Detektor, kann man sich ja noch anfreunden. Allerdings sollte dann die Erteilung dieser NFG eine "Muss-Vorschrift" sein, wenn das Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde.
Zitat§ 24 - Straftaten
(1) Wer
b) Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,
ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein ,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Schon aus der oben genannten Definition halte ich einen Straftatbestand für total überzogen. Schon die Nutzung kann ja hier zu einer Freiheitsstrafe führen (theoretisch). Wenn in S-H, der nicht zertifizierte Nutzer eines Detektors erwischt würde, langt ja wohl eine angemessene Geldstrafe in Form eines Bußgeldes.

Bei der vorsätzlichen Zerstörung, dem Diebstahl, Unterschlagung etc.,  gilt doch schon jetzt das Strafgesetzbuch.

Ist nur meine Meinung von einem Rechtstaat. Am Schluß sitzen die Benutzer von Sonden länger ein, als ein Drogendealer in einer Schule. :irre:


Jürgen

Loenne

Das ist aber ja genau das Problem. Bisher ist es ist so gut wie unmöglich einen nicht zertifizierten Sondengängen mit einem Bußgeld zu belegen, so lange er nicht auf frischer Tat auf einem BD erwischt wird und dies auch ausreichend dokumentiert ist. Ansonsten geht es nur noch bei nachgewiesener Fundunterschlagung. Und selbst dann wird es schwierig. Das ist die Praxis.

Man hängt die Messlatte einfach höher, um im Falle eines Falles wenigstens eine Geldstrafe erwirken zu können. Welches Gericht nutzt denn schon die mögliche Höchststrafe aus? Dies geschieht nur in den seltesten Fällen. Darum versucht man sich auf diese Weise mehr Möglichkeiten zu schaffen, um eine empfindliche Strafe auch in der Praxis umsetzen zu können. Letztlich ist das ein "Kampf" zwischen der Privatperson mit seinen Rechten und dem Denkmalamt mit seinen Aufgaben und rechtlichen Möglichkeiten diese auch durchzusetzen. Man könnte es platt auch als Rüstungswettlauf bezeichnen.

Ich weiß, dass es schwierig ist einige Dinge in Foren rüberzubringen. Aber Ihr könnt mir glauben, wenn Ihr auch nur eine Woche auf der Seite der Archäologen stehen würdet und sehen könntet, mit welcher Schamlosikeit, Dreistigkeit und Frechheit einige "Raubgräber" unterwegs sind und jede Lücke des Gesetzes für ihren persönlichen Vorteil ausnutzen und dabei ständig Kulturgut zerstört wird, würde Euch das Messer in der Tasche aufgehen (wenn Ihr Euch für Geschichte interessiert). Ich frage mich manchmal, woher Archäologen diese Ruhe nehmen. Zumindest in unserem Amt ist alles sehr gemäßigt und man unterscheidet klar und deutlich zwischen Vorsatz und dem "harmlosen" Freizeitsucher. Dem Zweitgenannten bietet man klar eine Chance und reicht ihm die Hand, auch wenn er "erwischt" wurde. Wer dann nicht will hat selber Schuld.


Gruß
Michael
Mundus vult decipi, ergo decipiatur
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Pfälzer

ZitatWelches Gericht nutzt denn schon die mögliche Höchststrafe aus?

Vielleicht ein obrigkeitshöriges Gericht. Ich erinnere hier gerne an Hufeisen.  :zwinker:


ZitatBisher ist es ist so gut wie unmöglich einen nicht zertifizierten Sondengängen mit einem Bußgeld zu belegen, so lange er nicht auf frischer Tat auf einem BD erwischt wird und dies auch ausreichend dokumentiert ist.

Habe ich ja beschrieben. Sonde und nicht zertifiziert = wenn außerhalb von einem  veröffentlichten BD aufgegriffen = Bußgeld. Aber hier würde halt nach meiner Meinung ein Bußgeld genügen.

Zitatsehr gemäßigt und man unterscheidet klar und deutlich zwischen Vorsatz und dem "harmlosen" Freizeitsucher. Dem Zweitgenannten bietet man klar eine Chance und reicht ihm die Hand, auch wenn er "erwischt" wurde

Tja, das Land in dem Milch und Honig fließt.  :-D :super:
Jürgen

Beweng

Es wird sich überhaupt nichts ändern, nicht in Deutschland oder sonst wo  :friede:

Archaeos

Zitat von: Pfälzer in 06. Oktober 2009, 18:58:01

Zitatsehr gemäßigt und man unterscheidet klar und deutlich zwischen Vorsatz und dem "harmlosen" Freizeitsucher. Dem Zweitgenannten bietet man klar eine Chance und reicht ihm die Hand, auch wenn er "erwischt" wurde

Tja, das Land in dem Milch und Honig fließt.  :-D :super:
Der Vorsatz, Gegenstände von geschichtlichem Interesse zu finden ist bereits gegeben, wenn beim angetroffenen Sondengänger Karten mit markierten BD gefunden werden oder wenn bei einer Hausdurchsuchung einschlägige Schatzsuchermagazine gefunden werden. Wenn Rudolf meint, das würde sich der Luxemburger Archäologe aus den Fingern saugen, dem kann ich entgegnen und anhand von Dokumenten belegen , dass dies Jurisprudenz geschrieben hat.   :winke:

Pfälzer

ZitatDer Vorsatz, Gegenstände von geschichtlichem Interesse zu finden ist bereits gegeben, wenn beim angetroffenen Sondengänger Karten mit markierten BD gefunden werden oder wenn bei einer Hausdurchsuchung einschlägige Schatzsuchermagazine gefunden werden

Ich hoffe nur, du hast keine Kriminalromane in deinen Regalen ? Denn als mutmaßlicher Mörder, Vergewaltiger, Erpresser etc., hast du dann ganz wenig Chancen, nach einer Hausdurchsuchung, mit einem fairen Prozess rechnen zu dürfen. (kein Lach-smilie)

Zitat
Es ist keine Schande, von irgend etwas keine Ahnung zu haben. Aber es ist eine Schande, so zu tun, als hätte man von allem eine Ahnung.
© Wolfgang J. Reus
Jürgen

masterTHief

Hallo Pfälzer,

bei Andrés Nennung der gesamentem Schatzsuchermagazine als Indiz für einen Raubgräber fiel mir nichts mehr ein - das heißt was (aber Dein Einwurf mit den Kriminalromanen hat mir Linderung verschafft)!

Das geht in Richtung Detektorenhändler und einen speziellen, der neuerdings ein Magazin für Schatzsucher herausgibt.

Reihenweise stehen in meinen Regalen die "Bonner Jahrbücher" (archaeos solltet sie kennen). Wie nun?
Bin ich ein besonders schlimmer Finger?

Wer als Autor für ein Schatzsuchermagazin tätig wird oder geworden ist, gehört zu den Rädelsführern einer kriminellen Vereinigung?!

Aua, aua!
Das kann nicht die "Stimmer der Archäologie sein"?

Gruß

Rudolf

Archaeos

Zitat von: masterTHief in 08. Oktober 2009, 06:21:02
... Wer als Autor für ein Schatzsuchermagazin tätig wird oder geworden ist, gehört zu den Rädelsführern einer kriminellen Vereinigung?!
...
So habe ich das nie gesagt oder geschrieben! Ich habe aber sehr wohl geschrieben, dass Schatzsucherzeitschriften generell zur Verbreitung einer meist illegal betriebenen Schatzsuche anstiften und ihre Leser falsch oder nur zum Teil informieren. Ich habe geschrieben, dass Schatzsuchermagazine keine Archäologie- oder Geschichtszeitschriften sind sondern Werbeblätter. Ich habe geschrieben, dass die Schatzsuchermagazine Instrumente der Detektorlobby sind, einer Detektorlobby, welche die europäische Konvention von la Valetta (1992) als Feind ansieht.   
Stell Dir mal die Frage, weshalb noch nie ein ernstzunehmender Archäologe je eine Zeile in ein Schatzsuchermagazin geschrieben hat...

Beweng

Zitat von: Pfälzer in 07. Oktober 2009, 23:36:17
ZitatDer Vorsatz, Gegenstände von geschichtlichem Interesse zu finden ist bereits gegeben, wenn beim angetroffenen Sondengänger Karten mit markierten BD gefunden werden oder wenn bei einer Hausdurchsuchung einschlägige Schatzsuchermagazine gefunden werden

Ich hoffe nur, du hast keine Kriminalromane in deinen Regalen ? Denn als mutmaßlicher Mörder, Vergewaltiger, Erpresser etc., hast du dann ganz wenig Chancen, nach einer Hausdurchsuchung, mit einem fairen Prozess rechnen zu dürfen. (kein Lach-smilie)

Zitat
Es ist keine Schande, von irgend etwas keine Ahnung zu haben. Aber es ist eine Schande, so zu tun, als hätte man von allem eine Ahnung.
© Wolfgang J. Reus




Die Antwort ist gut, schon lange nichts mehr so lustiges gelesen :super:

Pfälzer

ZitatIch habe aber sehr wohl geschrieben, dass Schatzsucherzeitschriften generell zur Verbreitung einer meist illegal betriebenen Schatzsuche anstiften und ihre Leser falsch oder nur zum Teil informieren. Ich habe geschrieben, dass Schatzsuchermagazine keine Archäologie- oder Geschichtszeitschriften sind sondern Werbeblätter. Ich habe geschrieben, dass die Schatzsuchermagazine Instrumente der Detektorlobby sind, einer Detektorlobby, welche die europäische Konvention von la Valetta (1992) als Feind ansieht.

Kennst du den eigentlich ?

Zitat§ 186   - Üble Nachrede -
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und einige Erläuterungen dazu: http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/1991/Heft03/1991_03_S_41a-44.pdf

Denk mal darüber nach.  :-D
Jürgen

Archaeos

Zitat von: Pfälzer in 08. Oktober 2009, 16:23:31

Kennst du den eigentlich ?

Zitat§ 186   - Üble Nachrede -
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und einige Erläuterungen dazu: http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/1991/Heft03/1991_03_S_41a-44.pdf

Denk mal darüber nach.  :-D

Selbstverständlich!  :winke: Ich behaupte nichts, was ich nicht auch anhand von ausreichenden und jeden Richter überzeugenden Tatasachen, Beispielen, Aussagen, Zitationen, usw. jederzeit belegen kann.

Pfälzer

ZitatSelbstverständlich!   Ich behaupte nichts, was ich nicht auch anhand von ausreichenden und jeden Richter überzeugenden Tatasachen, Beispielen, Aussagen, Zitationen, usw. jederzeit belegen kann

Das würden die Kriminalromanbesitzer - sorry, mein Fehler-, Schatzsuchermagazineigentümer, wohl auch behaupten.  :narr:

Weißt du was André: "Warum hilft du nicht in den Fundbestimmungs-Foren mit?"  Ich gehe davon aus, daß du dort (nur dort), bestimmt mit Kompetenz auftrumpfen könntest.


Jürgen

Archaeos

Zitat von: Pfälzer in 08. Oktober 2009, 16:57:27
Weißt du was André: "Warum hilft du nicht in den Fundbestimmungs-Foren mit?"  Ich gehe davon aus, daß du dort (nur dort), bestimmt mit Kompetenz auftrumpfen könntest.  
Im Umquerschluss unterstellst Du mir, dass ich ausser zur Fundbestimmung in anderen Bereichen wenig tauglich bin  :zwinker: :zwinker:

Pfälzer

Zitat von: Archaeos in 08. Oktober 2009, 17:23:02
Zitat von: Pfälzer in 08. Oktober 2009, 16:57:27
Weißt du was André: "Warum hilft du nicht in den Fundbestimmungs-Foren mit?"  Ich gehe davon aus, daß du dort (nur dort), bestimmt mit Kompetenz auftrumpfen könntest. 
Im Umquerschluss unterstellst Du mir, dass ich ausser zur Fundbestimmung in anderen Bereichen wenig tauglich bin  :zwinker: :zwinker:

Dein Privatbereich ist mir gänzlich unbekannt, so maße ich mir dort bestimmt kein Urteil an. Funde bestimmen gehört zu deinem Beruf - dann wirst du dies auch können.  :zwinker:

Aber um auf deine Frage zu Antworten:

ZitatTatsachen lassen sich nicht ändern, nur benutzen.
Otto Eduard Leopold Fürst von Bismarck, (1815 - 1898), preußisch-deutscher Staatsmann und 1. Reichskanzler   :-)
Jürgen

insurgent

Hallo Ihr beiden :winke:

Fangt bitte nicht so an, wie Entetrente und masterTH :friede:
Meine Bodenfunde werden gemeldet

Pfälzer

Zitat von: insurgent in 08. Oktober 2009, 17:47:11
Hallo Ihr beiden :winke:
Fangt bitte nicht so an, wie Entetrente und masterTH :friede:

Ist doch ganz sachlich. :engel: Und viele Smilies sehe ich auch.  :glotz: :zwinker:
Jürgen

Beweng

Zitat von: Archaeos in 08. Oktober 2009, 17:23:02
Im Umquerschluss unterstellst Du mir, dass ich ausser zur Fundbestimmung in anderen Bereichen wenig tauglich bin  :zwinker: :zwinker:


doch, es gibt noch Bereichen  :kopfkratz: Autos fotografieren , aber das noch aus großer Entfernung  :zwinker: :friede:

Archaeos

Zitat von: Pfälzer in 08. Oktober 2009, 17:43:58
... Dein Privatbereich ist mir gänzlich unbekannt, so maße ich mir dort bestimmt kein Urteil an. Funde bestimmen gehört zu deinem Beruf - dann wirst du dies auch können.  :zwinker:
Hier geht's nicht um meinen Privatbereich, der niemanden interessiert, sondern einzig und allein um meinen beruflichen! Sicherlich gehört das Bestimmen von Funden dazu. Mein derzeitiger Fachbereich ist das was man "heritage management" bezeichnet. Ich bin hauptsächlich zuständig für die nationale Fundstellendatenbank, bin u.a. Ansprechpartner für Geschichts- und Archäologievereine und Bodenfundsammler. Ich bin ebenfalls zuständig für Raumordnungsverfahren und kenne mich in dieser Funktion in rechtlichen und administrativen Fragen recht gut aus. Aufgrund meiner ehemaligen Sammelaktivität (welche vor 40 Jahren anfing), zuerst ohne, dann mit MD, und aufgrund meiner Sprachkenntnisse wage ich zu behaupten, zu den guten Kennern der Schatzsucherthematik Europas zu gehören. (Oups, das hört sich ziemlich überheblich an, ist aber so)


ZitatTatsachen lassen sich nicht ändern, nur benutzen.
Otto Eduard Leopold Fürst von Bismarck, (1815 - 1898), preußisch-deutscher Staatsmann und 1. Reichskanzler  :-)

:super: :super: :super: :super: