Das Recht in Österreich über Goldwaschen

Begonnen von hubby, 24. Juli 2012, 18:08:41

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hubby

Sehr geehrter Herr .........,



Zu Ihrer Anfrage darf mitgeteilt werden, dass das Goldwaschen im Rahmen eines Hobbys gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. unter den Gemeingebrauch gem. § 8 zu subsumieren ist. Dieser lautet wie folgt:



In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.



Daher ist das Goldwaschen grundsätzlich ohne Bewilligung zulässig, solange dies lediglich hobbymäßig betrieben wird und damit keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen bzw. Verschmutzungen einhergehen und keine Bauten/Anlagen im Bereich des Gewässers bzw. Ufers errichtet werden.



Auch nach dem Mineralrohstoffgesetz ist das Goldwaschen als Hobby zulässig: Zwar ist Gold ein bergfreier mineralischer Rohstoff gem. § 3 MinroG und ist gem. § 8 MinroG für die Erschließung und Untersuchung bergfreier mineralischer Rohstoffe eine Schurfberechtigung erforderlich, jedoch ist davon gemäß § 2 Abs. 5 MinroG das Sammeln von Mineralien, worunter auch das Goldwaschen als Hobby fallen sollte, ausgenommen.



Daher ist das Goldwaschen am Sallabach ohne wasserrechtliche Bewilligung bzw. ohne Schurfberechtigung zulässig, solange es als reines Hobby betrieben wird.





Mit freundlichen Grüßen,



Der Bezirkshauptmann

i.V.

.................

Au

Zitat von: hubby in 24. Juli 2012, 18:08:41
Sehr geehrter Herr .........,



Zu Ihrer Anfrage darf mitgeteilt werden, dass das Goldwaschen im Rahmen eines Hobbys gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. unter den Gemeingebrauch gem. § 8 zu subsumieren ist. Dieser lautet wie folgt:



In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.



Daher ist das Goldwaschen grundsätzlich ohne Bewilligung zulässig, solange dies lediglich hobbymäßig betrieben wird und damit keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen bzw. Verschmutzungen einhergehen und keine Bauten/Anlagen im Bereich des Gewässers bzw. Ufers errichtet werden.



Auch nach dem Mineralrohstoffgesetz ist das Goldwaschen als Hobby zulässig: Zwar ist Gold ein bergfreier mineralischer Rohstoff gem. § 3 MinroG und ist gem. § 8 MinroG für die Erschließung und Untersuchung bergfreier mineralischer Rohstoffe eine Schurfberechtigung erforderlich, jedoch ist davon gemäß § 2 Abs. 5 MinroG das Sammeln von Mineralien, worunter auch das Goldwaschen als Hobby fallen sollte, ausgenommen.



Daher ist das Goldwaschen am Sallabach ohne wasserrechtliche Bewilligung bzw. ohne Schurfberechtigung zulässig, solange es als reines Hobby betrieben wird.





Mit freundlichen Grüßen,



Der Bezirkshauptmann

i.V.

.................


Wenn von den verschiedenen ,,Auskunftsgebern" schon Gesetzestexte verwendet werden dann doch bitte in der Gesamten Fassung und nicht auszugsweise!
Den in §2 Abs. 5.) vom Mineralrohstoffgesetz heißt es:

(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.

Sollten jedoch auf den ausgewählten Waschstellen Schürfrechte vorhanden sein, so gelten diese auch für Hobbygoldwäscher, und die Rechte obliegen dem Schürfberechtigten.

Aber der Verfasser hat sich ja mit dem Zusatz:" worunter auch das Goldwaschen als Hobby fallen sollte,..." nicht 100% festgelegt.

Grüße
AU

Interessantes ist hier zu finden: http://www.goldblitz.de http://www.goldwaschkurse.at/

agricola

Hallo KarlHeinz,
Wie erkennt denn der urlaubmachende und an zb der Salzach Goldwasch-Willige Nichtösterreicher,Deitsche oder Sachs wo ein Abschnitt mit Schürfrecht ist und wo nicht?Hatte vor kurzem in einem anderen Forum in Bezug auf das Goldwaschen in Österreich geantwortet,das man keine behördliche Bewilligung braucht aber unbedingt die Schürfrechte bei der Platzwahl beachten muss.

bamboni

Hallo,

das habe ich mich auch schon des öfteren gefragt.
Gibt es vielleicht ein Verzeichnis in dem alle eingetragenen Schürfrechete aufgelistet sind?

Gruß
Tobi