Sondeln ohne Genehmigung / LVR

Begonnen von JerryAC, 26. März 2010, 17:25:15

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JerryAC

Hallo,
an alle Sondenfreunde bzw. richtet sich das Schreiben &. Merkblatt an alle, die nicht wissen wie Sie sich richtig zu Verhalten haben oder aber eine Adresse benötigen wo Sie sich hinwenden sollten bevor Sie losziehen.
Meinem Kumpel und mir ist es jetzt das erste Mal passiert, dass wir von einem Landwirt ein ,,Verbot" zur Begehung einer Ackerfläche bekommen haben. Grund hierfür ist unrechtmäßiges Begehen der Flächen von Sondengängern die nicht vorher Fragen und dann auch noch eingesäte Flächen betreten. Das der Landwirt sauer wird, ist verständlich.
Das kann jeden treffen, aber einigen hier scheint das völlig egal zu sein!!!

Der Flyer ist eine neue Info des LVR !

Wer diesen Flyer gerne hätte, einfach kurze PN an mich .
Nur wer was findet, war auch unterwegs

Pfälzer

Sehr, sehr ärgerlich.  :nono:

Aber noch eine Frage: Wo kann man den Flyer bestellen ?
Jürgen

JerryAC

#2

Für Pfälzer
Hast Du interesse an dem Flyer , bekommst Ihn natürlich. PN an mich

Gruß Jerry
Nur wer was findet, war auch unterwegs

nobody

Wenn die Diskussion ab hier nicht gesittet weiter geht, verteilen wir Zuschauerkarten.
Diese sind zurzeit heiß begehrt, also nur zu.

niemand

Die Ewigkeit dauert lange, besonders gegen Ende

Thor

Gruß und Gut Fund, Thor

Auri sacra fames

quink

Abschließend von mir (mit Erlaubnis des Mods), der Satz in dem Flyer:

"Trifft man Sondengänger an, so müssen sie sich mit der befristeten ausgestellten Sucherlaubnis ausweisen können"

ist so nicht korrekt und steht auch so in keinem Gesetzestext der BRD
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -

Belenos

Zitat von: quink in 26. März 2010, 19:14:17
Abschließend von mir (mit Erlaubnis des Mods), der Satz in dem Flyer:

"Trifft man Sondengänger an, so müssen sie sich mit der befristeten ausgestellten Sucherlaubnis ausweisen können"

ist so nicht korrekt und steht auch so in keinem Gesetzestext der BRD

Moin,

BRD ist auch keine korrekte Bezeichnung für die Bundesrepublik Deutschland und Du verwendest sie doch.

Richtig ist, dass man sich gegenüber einem dazu berechtigten Personenkreis mit der NFG ausweisen muss. Diese Unschärfe kann man sich als Privatperson erlauben (siehe BRD) aber nicht als Behörde.
Leider vermisse ich bei Archäologen in vielen Daningen den korrekten Umgang mit den Gesetzen.

Viele Grüße

Walter


Grafschaft Mark

Danke für die Info Jerry :super:

Netten Flyer hat der LVR da!
Lass dich nicht unter kriegen, versuch es bei dem Bauern nochmal und leiste Überzeugungsarbeit, zeig ihm deine Genehmigung und kläre ihn auf!

Erkläre ihm auch ruhig das er am besten sofort die Polizei verständigen soll wenn da Leute ohne seine Genehmigung sondeln, da diese höchstwahrscheinlich auch keine behördliche Genehmigung vorweisen können.

Nur so geht es!


@Quink
Der Sachverhalt den du hier kritisierst, ist an der Stelle eindeutig!
Grabungen dürfen nur mit Genehmigung nach §13 DSchG vorgenommen werden, was somit auch heißt das diese auf behördliche Nachfrage vorgezeigt werden muss!
Dieses steht auch so in der Genehmigung!
Die Genehmigung nach §13 DSchG ist ein begünstigender Verwaltungsakt, welcher eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung  eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bezeichnet!
Der Verwaltungsakt ist ein wichtiges staatliches Mittel zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit!

Wenn die Genehmigung also sagt das du diese auf verlangen vorzuzeigen hast, dann hast du sie auch vorzuzeigen (wir reden hier natürlich von berechtigten wie Ordnungsämter, Polizei, Förster etc.) dein Argument, dass es nicht im Gesetz steht, kannst du dir also von der Backe putzen....Satz mit x.....

quink

#8
Hier wird immer noch sugeriert das man grundsätzlich eine Suchgenehigung der Ämter als Sondler braucht, das stimmt nicht.

@Grafschaft Mark:
ZitatGrabungen dürfen nur mit Genehmigung nach §13 DSchG vorgenommen werden, was somit auch heißt das diese auf behördliche Nachfrage vorgezeigt werden muss!

Ich habe nachgeschaut, §13DSchG Hessen wäre beispielsweise "Nutzung von Kulturdenkmälern", in NRW findet sich in §13DSchG "Ausgrabungen", ich nehme also mal an das du dieses gemeint hast.

Dort steht:
"Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmälern aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der oberen Denkmalbehörde"

Da steht eindeutig und absolut klar verständlich das man auf einem Bodendenkmal eine Genehmigung braucht, dort steht NICHT das man grundsätzlich eine Genehmigung braucht (für Wiese, Acker oder sonst was) - sondern nur wenn man nach einem Bodendenkmal unterwegs ist.

ZitatErkläre ihm auch ruhig das er am besten sofort die Polizei verständigen soll wenn da Leute ohne seine Genehmigung sondeln, da diese höchstwahrscheinlich auch keine behördliche Genehmigung vorweisen können.

Da die Polizei sich auch an die Gesetze zu halten hat wird gar nichts passieren wenn jemand am suchen ist der eine Gehenigung des Grundstückseingentümers hat und KEINE Gehemigung der Ämter und NICHT auf einem Bodendenkmal am sondeln ist. Die Polizei zieht also wieder ab und das wars.

Nochmal um es absoult klar zu stellen: Wer sondeln geht kann das auf seinem eigenen Grundstück tun solange er will (solange es sich nicht um ein Bodendenkmal handelt), geht er woanders sondeln braucht er dort die Erlaubnis (mündlich reicht) des Eingentümers, dann kann er dort auf deren Grundstück suchen (solange es sich wieder nicht um ein Bodendenkmal handelt).
Es also dafür KEINE Genehmigung der Ämter erforderlich - egal in welchem Bundesland!!
Der Unterschied von Bundesland zu Bundesland findet sich dann wenn etwas gefunden wurde, bei dem einem Bundesland dürfen Finder und Grundstücksbesitzer es sich 50:50 teilen, im anderen Bundesland ist es vollständig abzugeben (ganz abzugeben stimmt allerdings auch nicht, siehe weiter unten den Beitrag mit dem Urteil vom OVG Düsseldorf zu Bundesländer OHNE Schatzregel).

ZitatNur so geht es!
Dieser Flyer treibt weiter den Keil zwischen Sondler und Ämter, macht viele Jahre Arbeit der Zusammenarbeit kaputt mit solchen Sätzen. Darüber denkt mal nach.

Abschließend:
Dieser Flyer suggeriert das man grundsätzlich eine Genehmigung der Ämter zum sondeln braucht, das ist ganz klar falsch.

Ich bitte übrigens darum diese Diskussion sachlich und korrekt zu führen, Beleidigungen hören hier nicht her, da gebe ich dem Admin recht.
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -

DamastBarsch

Hallo quink. Wenn die Polizei dich in NRW auf dem Feld am sondeln bzw. graben  vorfindet und du keine NFG auf Verlangen vorzeigen kannst wirst du belangt. Das ist nicht nur ein Spruch, ich hatte am Feld mehrfach mit der Polizei zu tun. Davon unabhängig ist die Erlaubnis des Grundstückeigentümers.
Dies stellt dann eine OW dar. Zur Straftat kann es werden wenn du Funde unterschlägst.

Gruß
Tom

quink

#10
ZitatWenn die Polizei dich in NRW auf dem Feld am sondeln bzw. graben  vorfindet und du keine NFG auf Verlangen vorzeigen kannst wirst du belangt.

Wenn ich ein Einverständnis des Grundstückseigentümers habe passiert gar nichts (und ich nicht auf einem Bodendenkmal unterwegs bin). Wenn du anderer Meinung bist suche bitte entsprechende Gesetze raus und gib sie hier an, es gibt aber keine.

Nehmen wir realistische Beispiele:

Bsp1: Sondler sucht im eigenen Garten (kein Bodendenkmal)

Bsp2: Sondler sucht bei seinem Nachbarn im Garten mit deren Erlaubnis (wieder kein Bodendenkmal)

Bsp3: Sondler besitzt einen Acker und sucht dort (kein Bodendenkmal)

Bsp4: Sondler sucht bei seinem Nachbarn der nen Acker hat mit deren Erlaubnis (wieder kein Bodendenkmal)

Bei all diesen 4 Beispielen darf der Sondler IN JEDEM BUNDESLAND DER BRD suchen, es gibt kein Gesetz das das verbietet (falls du eines finden solltest bitte hier rein kopieren)

ZitatZur Straftat kann es werden wenn du Funde unterschlägst.

Das stimmt, das ist dann aber von Bundesland zu Bundesland verschieden, in dem einem mußt du grundsätzlich alles abgeben, in anderen kannst du 50:50 mit dem Grundstücks-Eigentümer teilen (wenn der ursprüngliche Besitzer des Fundes nicht mehr festzustellen ist).

Bevor fragen aufkommen (und ich nehme an manche stellen sie sich) möchte ich ich ein Bsp 5 aufführen:

Bsp5: Sondler geht ohne Erlaubnis des Besitzers auf den Acker und sucht (wieder kein Bodendenkmal)

nehmen wir noch Bsp6:
Sondler geht Nachts ohne Erlaubnis des Besitzers auf den Acker und sucht (wieder kein Bodendenkmal)

bei beiden Beispielen:
nehmen wir nun an die Polizei wird gerufen und erwischt den Sondler "auf frischer Tat", Folge Anzeige wegen §123 StGB Hausfriedensbruch und evt. noch Sachbeschädigung  nach §303 StGB wenn beim Betreten des Ackers die jungen Setzlinge zerstört wurden

Große Ausnahme wo unerlaubtes Betreten erlaubt wäre, bei der Verfolgung eines Bienenschwarms §962 BGB


Ich schreibs noch mal rein: Antworten sind erwünscht (oder wenn jemand noch ein interessantes Beispiel hätte), aber bitte sachlich und korrekt, Beleidigungen hören hier nicht her, da gebe ich dem Admin recht
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Lojoer

Wer nach Bodendenkmälern sucht bedarf einer Genehmigung.....

Quink es ist nicht zwingend erforderlich, dass dort wo er such auch ein Bodendenkmal ist

DschGHessen

§ 21 Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.


quink

#12
ZitatWer nach Bodendenkmälern sucht bedarf einer Genehmigung.....

Richtig schrieb ich doch oben. machen wir ein Beispiel raus (wenn sich spätere Postings drauf beziehen wollen)

Bsp 7: Jemand sucht (und grabt) ohne Genehmigung (vom Landesamt für Denkmalpflege) auf einem Bodendenkmal

Es handelt sich hierbei um eine Straftat nach §303 StGB Sachbeschädigung  

Bsp8:  Jemand läuft mit einer Sonde ohne Genehmigung (vom Landesamt für Denkmalpflege) über ein Bodendenkmal, gräbt aber (noch) nicht.

Der Versuch auf einem Bodendenkmal zu suchen/graben ist eine Ordnungswierigkeit (also sprachlich gibts nen dickes Knöllchen)



ZitatDschGHessen

§ 21 Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Dort geht es wieder nur um Bodendenkmäler.

Die einzig interessante Frage die sich ein Sondler immer stellen sollte, ist dort wo er suchen möchte ein Bodendenkmal.

Ein Bodendenkmal ist grundsätzlich zb. ein Schlachtfeld, also zb. WK2  (dh. Leute die nach WK Stücken auf Schlachtfeldern suchen sollten eine Genehmigung der Ämter haben, sonst ist es halt §303 StGB Sachbeschädigung wenn sie dort buddeln).

Auch, was relativ unbekannt ist, es gibt Gebiete wo seltene Tiere oder Pflanzen zu finden sind. Meist sind diese Gebiete als Naturschutzgebiete durch Schilder weit sichtbar erkennbar, es gibt aber auch Gebiete wo seltene Tiere oder Pflanzen leben da stehen außen rum keine Schilder mit Naturschutzgebiet, irgend nen seltener gefleckter käfer zb. der dort in einem Wiesenstück von Biologen gesehen und dokumentiert wurde, das würde dann auch rechtlich als Bodendenkmal gelten wo man nicht suchen (und auch nicht buddeln) darf.

Bayern hat inzwischen online eine Karte ins Internet gestellt (leider bißher nur Bayern) wo die Bodendenkmäler in einer Karte verzeichnet sind (roter Punkt), trotzdem bitte beachten das aktuelle Bodendenkmäler nicht im "Bayern Viewer" verzeichnet sind und diese sicherheitshalber bei den dortigen Ämtern zu erfragen sind, ebenso wo Naturschutzgebiete ect. sich befinden). Der Bayern Viever gibt es hier online:
http://www.geodaten.bayern.de/tomcat_files/denkmal_start.html
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quink

#13
Wo du es oben erwähnt hast,

Bsp9:
was passiert wenn jemand (der die Erlaubnis des Grundstücks-Besitzers hat aber keine Suchgenehmigung der Ämter, und dort wo er sucht ist kein Bodendenkmal) während des suchens auf ein noch unbekanntes Bodendenkmal stößt. Angenommen er findet auf nem Acker keltische Goldmünzen die verstreut da rum liegen und vielleicht noch nen keltisches Ringmesser.

In dem Augenblick wo er etwas findet was auf ein (noch unbekanntes) Bodendenkmal schließen läßt was er da gefunden ist ist das suchen sofort einzustellen (ein weiteres ausbuddeln könnte man wieder als §303 StGB Sachbeschädigung auslegen, auch wenn der Sucher im guten Glauben handelt und der Denkmalbehörde den ganzen Schatz präsentieren will) und umgehend das Landesamt für Denkmalpflege bzw. die Denkmalbehörde zu informieren. Ebenso sollte der Grundstücks-Eigentümer darüber informiert werden das er mit seinem Trecker nicht über den Acker zu donnern hat um das Feld umzugraben. Sinnvollerweise die Stelle (nicht zu auffällig) zu markieren damit er die Stelle wieder findet wenn er mit den Archäologen dort hin unterwegs ist, es soll schon vorgekommen sein der Sondler die Stellen nicht wieder gefunden hat  :irre:


Nochmal der wichtige Schlußsatz: Antworten sind erwünscht (oder wenn jemand noch ein interessantes Beispiel hätte), aber bitte sachlich und korrekt, Beleidigungen hören hier nicht her, da gebe ich dem Admin recht

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DamastBarsch

Quink, du verkennst eine entscheidende Tatsache. Es geht nicht nur um unbewegliche, sondern auch um bewegliche Bodendenkmäler, sprich eine mittelalterliche Münze, eine römische Fibel etc. pp...
Dann geht deine Rechnung nicht auf.


Gruß
Tom

quink

#15
ZitatEs geht nicht nur um unbewegliche, sondern auch um bewegliche Bodendenkmäler, sprich eine mittelalterliche Münze, eine römische Fibel

machen wir ein Zusatz zu Bsp9 da raus:
Eine mittelalterliche Münze, eine römische Fibel macht noch kein Bodendenkmal (kein neues das bis dahin unbekannt ist). Klar wenn ne römische Fiebel dort gefunden wird wo laut Historiker nie Römer waren ist die Chance das dort ein unbekanntes Bodendenkmal gefunden wurde schon sehr hoch. Also wieder graben einstellen und den Fundplatz markieren. bzw. dokumentieren mit nem GPS und ab zur Denkmalbehörde.
Man sollte sich also schon etwas mit den historischen Gegebenheiten der Gegend auskennen wo man suchen will.
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DamastBarsch

Nein quink, du hast mich falsch verstanden. Eine römische Fibel IST ein bewegliches Bodendenkmal. Darauf kommt es an.

Gruß

quink

#17
ZitatEine römische Fibel IST ein bewegliches Bodendenkmal

Nicht grundsätzlich. Du entdeckst eine Fibel, die vom Pflug aus einer Grabanlage gerissen wurde und meldest den Fund. Das Grab selbst lässt Du unangetastet und buddelst selbstverständlich nicht weiter, weil es ja (ab da) ein Bodendenkmal ist (oder genauer gesagt werden wird).

Aber eine römische Fibel die verloren wurde (dort wo früher Römer waren) zb. auf einem Weg und nun durch dich gefunden wurde (in einer Gegend wo schon viele ähnliche römische Fibeln gefunden wurden) wird nicht automatisch zum Bodendenkmal.

Als Anmerkung: dir ist klar wieviele Fibeln gefunden wurden, dann müßte ja jeder Ort wo eine Fibel gefunden wurde immer und grundsätzlich als Bodendenkmal markiert sein. Und die Karten der Denkmalämter müßten teilweise voll mit Bodendenkmälern sein, dem ist ja aber nicht so.

Kennst du dazu Gesetzestexte oder Urteile?
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quink

#18
Ich hab etwas gefunden was auch noch ganz interessant sein dürfte und am Rande zum Thema paßt:

Ein Urteil vom OVG Saarbrücken besagt, daß das Publikationsrecht am Fund dem jenigen zusteht, der die Sache erforscht hat. Die Forschungsergebnisse kann man also frei publizieren - aber selbstverständlich darf die Denkmalschutzbehörde dies ebenfalls tun, aber sie darf einem nicht verbieten, daß man auch ebenfalls eine Veröffentlichung heraus gibt, zb. im Rahmen einer Doktorarbeit.

Im Saarland wollte die Denkmalschutzbehörde 1999/2000 dem Entdecker das untersagen und Hessen hat 2008/2009 den ehrenamtlichen Sondengängern diese Recht verwehren wollen. Daraufhin hat die IG HISTORY e. V. beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, worauf der Passus wieder gestrichen wurde.

Ähnliches Urteil aber ein sehr wichtiges Urteil vom OVG Düsseldorf. Es besagt, dass alle Funde die aufgrund einer Entdeckung durch eine Privatperson in einer archäologischen Grabung geborgen werden, dem Entdecker und dem Grundstückseigentümer gehören.
Das Urteil des OVG Düsseldorf gilt aber nur für die Bundesländer OHNE Schatzregal.

Dieses Urteil vom OVG Düsseldorf ist natürlich sehr interessant, machen wir Beispiele raus:

Bsp10. Sondler findet in einem Bundesland wo die Schatzregel KEINE Gültigkeit hat einige Goldmünzen. Schatzsucher stellt das suchen ein und benachrichtigt Denkmalbehörde. Durch weiteres suchen der Archäologen wird noch etwas abseits Goldschmuck gefunden.

Bsp11. Sondler findet in einem Bundesland wo die Schatzregel KEINE Gültigkeit hat einige Goldmünzen. Schatzsucher stellt das suchen NICHT ein, buddelt weiter und findet zusätzlich noch etwas abseits Goldschmuck und benachrichtigt danach erst die Denkmalbehörde.

zu Bsp10, der Sondler hat Anrecht auf besagte 50% der gefundenen Goldmünzen (die anderen 50% bekommt der Grundstückseigentümer). Archäologen die dort weitere Ausgrabungen machen finden den Goldschmuck, darauf hat der Sondler KEINEN Anspruch, weil der Finder des Goldschmucks nicht der Sondler war, der Goldschmuck geht also zu 50% an den Grundstückseigentümer und zu 50% an das Land. (Anmerkung: der Sondler könnte klagen auf die zusätzlichen 50% Anrecht auf den Goldschmuck der noch gefunden wurde, ob er Recht bekommt würden das würden dann Gerichte entscheiden in Bezug auf das oben genannte Urteil vom OVG Düsseldorf)

zuBsp11, , der Sondler hat Anrecht auf besagte 50% der gefundenen Goldmünzen UND auf 50% des Goldschmucks. Gleichzeitig kann er aber belangt werden nach §303 StGB Sachbeschädigung weil er sofort die Grabung beim finden der ersten Goldmüzen hätte einstellen müssen. Ob er wirklich belangt wird weiß ich nicht, ich kenne keine Urteile zu solchen Fällen, aber ich denke mal schon das er belangt wird
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -

quink

#19
Das waren jetzt 11 recht interessante Beispiele. Vielleicht hat ja jemand noch weitere Beispiele und wir könnten uns hier unterhalten was passieren würde, ich würde mich also auf sachliche Anworten freuen.

Außerdem hoffe ich das besonders Sondenanfänger einen kleinen Überblick und durch diese Beispiele etwas Licht ins Dunkel bekommen haben  :-)

Übrigens gebe ich die Rechte an diesen 11 Beispielen frei, wenn jemand die nutzen möchte für seinen Sondler Verein und ausdrucken möchte, bitte meinen Segen hat er. Dazu möchte ich aber bitten das aber dann als Quelle für diese 11 Beispiele das sucherforum.de und noch das schatzsucherforum wo ich das interessante Urteil vom OVG Düsseldorf gefunden habe angegeben wird.
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -

Belenos

Zitat von: quink in 27. März 2010, 01:46:13
ZitatEine römische Fibel IST ein bewegliches Bodendenkmal

Nicht grundsätzlich. Du entdeckst eine Fibel, die vom Pflug aus einer Grabanlage gerissen wurde und meldest den Fund. Das Grab selbst lässt Du unangetastet und buddelst selbstverständlich nicht weiter, weil es ja (ab da) ein Bodendenkmal ist (oder genauer gesagt werden wird).

Aber eine römische Fibel die verloren wurde (dort wo früher Römer waren) zb. auf einem Weg und nun durch dich gefunden wurde (in einer Gegend wo schon viele ähnliche römische Fibeln gefunden wurden) wird nicht automatisch zum Bodendenkmal.


Mann Quink !!!!!!

willst Du es nicht verstehen???

Jede Fibel, jede Münze (außer DR ab 1871) IST ein bewegliches Bodendenkmal und um danach zu suchen - nach der Münze oder nach der Fibel - auch wenn sie der Pflug wer weiß wohin verlagert hat - benötigst Du eine NFG der Denkmalschutzbehörde.

Viele Grüße

Walter

Belenos

zu Bsp10, der Sondler hat Anrecht auf besagte 50% der gefundenen Goldmünzen (die anderen 50% bekommt der Grundstückseigentümer). Archäologen die dort weitere Ausgrabungen machen finden den Goldschmuck, darauf hat der Sondler KEINEN Anspruch, weil der Finder des Goldschmucks nicht der Sondler war, der Goldschmuck geht also zu 50% an den Grundstückseigentümer und zu 50% an das Land. (Anmerkung: der Sondler könnte klagen auf die zusätzlichen 50% Anrecht auf den Goldschmuck der noch gefunden wurde, ob er Recht bekommt würden das würden dann Gerichte entscheiden in Bezug auf das oben genannte Urteil vom OVG Düsseldorf)

Hallo Quink,

das Urteil besagt,das der Entdecker Anspruch hat auf alle Funde der Zeitstellung, also alle Funde die mit den Goldmünzen in Verbindung stehen und mit diesen zusammen verborgen wurden. Stammt der Goldschmuck aus einer anderen Zeit als die Münzen, dann ist davon auszugehen, dass sie nicht zusammen mit den Münzen verborgen wurden. In diesem Fall würde der Entdecker des Münzschatzes nicht auch gleichzeitig der Entdecker des Goldschmucks sein.

Ich könnte mir aber den Klagefall vorstellen, dass der Entdecker des Münzschatzes auch Anspruch auf den Goldschmuck stellen könnte, weil er diesen ja automatisch ebenfalls gefunden hätte, hätte er die Münzen ausgegraben und die Münzen von ihm nur deshalb nicht ausgegraben wurden, weil er die Grabung gem. DSchG nicht selbst durchführen dürfte.

Viele Grüße

walter

Daniel

Zitat von: quink in 27. März 2010, 01:34:26
Man sollte sich also schon etwas mit den historischen Gegebenheiten der Gegend auskennen wo man suchen will.

Da haben wir wohl eines der größten Probleme an der ganzen Sache. :kopfkratz:
Es dürfte wohl ein verschwindend geringer Teil der "Freizeitsondler" sein,die da überhaupt eine Ahnung haben.
Woher möchte "Otto Normalsondler" auch wissen,wo ein Denkmal ist und wo nicht?
Die sehen im Internet die "wahnsinnigen Schätze",kaufen sich eine Billigsonde und latschen munter drauf los.
Mit der Rechtslage des jeweiligen Bundeslandes kennen sie in dem Moment wohl die wenigsten aus.
Die meisten Denkmale stehen ja auch nicht alle im Internet,
sofern sich derjenige überhaupt die Mühe zur Recherche macht.
Und gerade so ins Denkmalarchiv der Ämter zu gehen,
ist wohl bei dem Personenkreis auch nicht drin.

Gruß Daniel
Spalttabletten, meine Dame, sind bekömmlich und gesund.
Doch verwirrend ist der Name, sie gehören in den Mund.

quink

#23
@daniel:
ZitatWoher möchte "Otto Normalsondler" auch wissen,wo ein Denkmal ist und wo nicht?

Daniel ich danke dir für diese Frage, denn diese Frage drängt sich buchstäblich bei den ganzen Gesetzestexten auf.
Wer in Bayern suchen möchte hat es leicht, unter:
http://www.geodaten.bayern.de/tomcat_files/denkmal_start.html
findet sich eine Karte von Bayern, nennt sich bayern Viewer wo als rote Punkte alle Bodendenkmäler eingezeichnet sind (vorsicht es kann vorkommen das es so aktuelle gibt die da noch nicht drin verzeichnet sind, notfalls also nachfragen bei den Denkmalämtern)

Für alle anderen Bundesländern die Frage wie man es rauskriegen kann. Der erste Blick sollte auf eine top50 Karte gehen, dort sind einige (die wichtigsten) Bodendenkmäler eingezeichnet, aber längst nicht alle. Um Gewissheit zu haben bleibt nur die Denkmalbehörde und dort nachfragen. Die Frage ob die Auskunft geben müssen und ob die Auiskunft kostenlos ist kann ich nicht beantworten, ich weiß es nicht.


@belenos:
ZitatJede Fibel, jede Münze (außer DR ab 1871) IST ein bewegliches Bodendenkmal und um danach zu suchen - nach der Münze oder nach der Fibel - auch wenn sie der Pflug wer weiß wohin verlagert hat - benötigst Du eine NFG der Denkmalschutzbehörde.
Kennst du eine entsprechende Gesetzesstelle die das bestätigt? Wenn ja kopier sie bitte hier rein das JEDE Münze ein Bodendenkmal ist. Wie oben gesagt denke ich das nicht das es eine entsprechende Gesetzesstelle gibt die genau das aussagt. Und wo du nun eine NFG brauchst und wo eben nicht habe ich oben hinreichend in den Beispielen erläutert

Zitat
Ich könnte mir aber den Klagefall vorstellen, dass der Entdecker des Münzschatzes auch Anspruch auf den Goldschmuck stellen könnte, weil er diesen ja automatisch ebenfalls gefunden hätte, hätte er die Münzen ausgegraben und die Münzen von ihm nur deshalb nicht ausgegraben wurden, weil er die Grabung gem. DSchG nicht selbst durchführen dürfte.

Das Urteil aus Düsseldorf ist nen heikles Ding, im Grunde wäre viel damit möglich durchzusetzen. Ob er im Beispiel 10 allerdings wirklich zusätzlichen Anspruch auf den Goldschmuck hat obwohl er sie nicht selbst ausgegraben hat, tja, ein heikles Thema das sollte dieses mal so passieren eh die Gerichte ne ganze Weile beschäftigen wird
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Belenos

Hallo Quink,

klar kenne ich im DSchG die Stelle wo es steht:

Zitat aus HDSchG

§ 19 Bodendenkmäler

Bodendenkmäler im Sinne der folgenden Bestimmungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

Zitat Ende

Wie heißt es so schön! Ein Blick in das Gesetz hilft meistens weiter.

Viele Grüße

Walter

quink

#25
ZitatZitat aus HDSchG

ich mußte erst mal suchen was das heißt, es heißt Hessisches Denkmalschutzgesetz, also Gültigkeit für Hessen

nun zu dem § 19 selber, der ganz wichtige Teil ist der:
Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind

Das ist genau das was ich oben schon mal gesagt habe, eine einzelne Fibel ist nicht unbedingt ein Bodendenkmal (bzw. der Fundort wird mal eines), sondern die Fibel wird erst zu einem Bodendenkmal wenn sie zur "Hauptquelle einer wissenschaftlicher Erkenntnisse" ist/beiträgt. Klartext: findest du eine römische Fibel an einem Ort wo bißher noch nie römische Fibeln gefunden wurden und wo laut Historiker auch nie Römer waren ist diese Fibel eine hauptquelle wissenschaftlicher Erkenntnis weil dadurch die Anwesenheit von Römer vermutet werden kann. Findet du aber auf einem Weg eine römische Fibel wo in der Gegend schon öfters ähnliche römische Fibeln gefunden wurden und das ganze in einer Gegend wo Römer gelebt haben ist diese Fibel keine Hauptquelle wissenschaftlicher Erkenntnisse, somit auch KEIN Bodendenkmal.
Also genau das was ich oben schrieb.

Deßhalb schrieb ich auch oben das es schon Sinn macht zu wissen wie es historisch in der Gegend ausgesehen hat wo man sucht, ob dort Römer gelebt haben, ob dort in der Gegend keltische Funde gemacht wurden, usw. Aber ich gebe Daniel Recht, welcher Sucher macht sich die Mühe das rauszufinden? Im Grunde sollte man sich die Mühe machen (vielleicht bei den Heimatvereinen mal nachfragen und in deren Archive schauen) um später zu belegen moment dieser keltische Ringdolch ist kein Bodendenkmal weil von dort und dort ähnliche gefunden wurden und dort und dort ne keltische Siedlung war
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Grafschaft Mark

Jede einzelne Münze, Fibel, etc. stellt eine neue Hauptquelle für wissenschaftliche erkenntnisse dar!

Nicht nur die Tatsache "Aha, hier waren Römer" ist eine Wissenschaftliche erkenntnis, sondern das ist nur der anfängliche Tatbestand!
Viel wichtiger ist die weitere Auswertung wie zum Beispiel Handelsbeziehungen, Beziehung Römer <-> Germanen, zeitliche Nutzung der Siedlung (des Lagers etc.), Geldumlauf und und und!!!

FAKT ist das alles was du findest ein bewegliches Bodendenkmal ist (auch die Absturzstelle eines WKII Flugzeuges als Beispiel und das ist grade mal 70 Jahre her)!
Somit nimmst du es billigend in kauf das du bei der Suche auf bewegliche Bodendenkmäler stößt und es ist hierbei sch.... egal ob du einen Ring, eine Rohrleitung oder einen Meteoriten suchst, du nimmst in kauf ein BD zu finden und somit MUSST du eine Genehmigung nach §13 DSchG (ja ich beziehe mich auf NRW, da der LVR NRW ist) besitzen!

Du wirst dich hier auf den Kopf stellen können, was du sagst ist Müll, da du das Gesetz für dich auslegst obwohl die Definition eindeutig ist!

Lerne erstmal das Lesen von Gesetzen und das Subsummieren, eventuell kommt danach auch das Verständnis und du machst dich nicht weiter hier lächerlich!!!

quink

#27
ZitatJede einzelne Münze, Fibel, etc. stellt eine neue Hauptquelle für wissenschaftliche erkenntnisse dar!

Dann zeig mir doch einen Gesetzestext wo das drin steht, den gibt es aber nicht,

ZitatNicht nur die Tatsache "Aha, hier waren Römer" ist eine Wissenschaftliche erkenntnis, sondern das ist nur der anfängliche Tatbestand!

Werf hier nicht mit Tatbestand Fachbegriffe ein die überhaupt nichts damit zu tun haben

Zitatsomit MUSST du eine Genehmigung nach §13 DSchG (ja ich beziehe mich auf NRW, da der LVR NRW ist) besitzen!

Dort steht:
"Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmälern aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der oberen Denkmalbehörde"

Da steht eindeutig und absolut klar verständlich das man auf einem Bodendenkmal eine Genehmigung braucht, dort steht NICHT das man grundsätzlich eine Genehmigung braucht (für Wiese, Acker oder sonst was) - sondern nur wenn man nach einem Bodendenkmal unterwegs ist.
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -

Sax

ZitatDu solltest den §13 DSchG  mal lesen was dort steht:

Dort steht:
"Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmälern aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der oberen Denkmalbehörde"

Da steht eindeutig und absolut klar verständlich das man auf einem Bodendenkmal eine Genehmigung braucht, dort steht NICHT das man grundsätzlich eine Genehmigung braucht (für Wiese, Acker oder sonst was) - sondern nur wenn man nach einem Bodendenkmal unterwegs ist.

Da steht auch nichts von "auf einem Bodendenkmal" sondern "nach einem Bodendenkmal".
Ist doch offensichtlich, dass es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, für die man, um sie zu bergen, eine Genehmigung braucht.
Gruß Micha

quink

Und ob eine Münze oder eine Fibel nun ein Bodendenkmal ist habe ich oben was dazu geschrieben.
Nur weil etwas im Boden liegt oder von irgentwem mal verloren oder weggeschmissen wurde wird es nicht automatisch zum Bodendenkmal, sonst könnte man jede Dosenlasche im Boden auch als Bodendenkmal bezeichnen, dem ist ja aber nicht so.

Das schreibt wiki zu Bodendenkmal, archäologisches Kulturgut ist dort ein Bodendenkmal:
ZitatAlle Denkmalschutzgesetze bestimmen archäologisches Kulturgut als Bodendenkmal, einige auch – über eine Legalfiktion – Spuren von pflanzlichem und tierischem Leben, also Fossilien als paläontologische Denkmäler zu Kulturdenkmälern.

Bodendenkmäler können ganze Ensembles bilden, wie ehemalige Festungen mit Haupt- und Vorburg, Siedlungen mit Häusern, Straßensysteme, Gräberfelder, Kirchen mit Friedhof, Klöster mit abgegangenen Teilen, Produktionsstätten, Grenzziehungen u.a.m. Es können aber auch einzelne Objekte sein (wie ein Hügelgrab).

Ich bleibe somit immer noch dabei das weder die einzelne Münze auf dem Acker noch die Fibel die dort gefunden wurden je ein Bodendenkmal werden noch sind.
Wie ich oben sagte wäre sonst alles Bodendenkmal und die Karten der Denkmalämter würden nur aus Bodendenkmälern bestehen, dem ist aber bekanntlich nicht so.

Wer Gesetzestexte hat oder findet, bitte reinstellen.
- Möge eines fernen Tages Heimdall Mitleid mit uns haben und wieder seine heiligen Hallen für uns öffnen -