Rechtslage in Hessen !!

Begonnen von sachensucher, 19. Juli 2003, 21:36:39

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sachensucher

Landesamt für Denkmalpflege Hessen

-Archäologische und Paläontologische Denkmalpflege-



Verhalten und Beweissicherung beim Antreffen von Sondensuchern und Raubgräbern

Helfen Sie uns, Zerstörung und Raub unserer Kulturdenkmäler zu verhindern.

Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens, die sich als einzige Urkunden unserer schriftlosen Geschichte und als Zeugnisse aus der Vergangenheit im Boden erhalten haben, sind Bodendenkmäler und damit durch das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) geschützt.

Nachforschungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler und entsprechende archäologische Funde zu entdecken, sind nach §21 HDSchG genehmigungspflichtig. Genehmigungen erteilt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

Privatpersonen erhalten für das Suchen mit Metallsonden in der Regel keine Genehmigung , da das Herauswühlen von der Sonde angezeigter Funde diese immer aus dem Zusammenhang reißt, dadurch archäologische wichtige Befunde zerstört und ihren historischen Wert vernichtet. Beim Antreffen von Sondengängern in Ortslagen, auf freiem Feld und im Wald muß daher stets davon ausgegangen werden, daß es sich um nicht genehmigte Nachforschungen handelt. Ausnahmen könnten höchstens Personen sein, die im amtlichen Auftrag unterwegs sind, zun Beispiel der Kampfmittelräumdienst.

Das Nachforschen nach archäologischen Funden ohne die entsprechende Genehmigung nach §21 HDSchG stellt eine Ordnungswiedrigkeit gemäß §27 HDSchG dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.00,- DM geahndet werden kann. Falls dabei ein Denkmal zerstört wird, kann das Bußgeld bis zu 1 Million DM betragen. Dies gilt auch auf eigenem Grund und Boden oder bei Einverständnis des Grundeigentümers. In manchen Fällen kann das Herauswühlen archäologischer Funde, je nach Charakter des Bodendenkmals, den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß §304 StGB erfüllen. Auch kann eine Fundunterschlagung zu Lasten des Eigentümers des Grundstücks gemäß §246 StGB vorliegen.

Das Ermittlungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der Sachverhalt beweissicher festgestellt ist. Dazu gehört die Feststellung, daß der Verdächtige eine Nachforschung nach einem Bodendenkmal durchgeführt hat. Die Zahl der Ausreden ist hier unbegrenzt, zum Beispiel der beim Spaziergang verlorene Schlüssel oder der beim Pilzesuchen abhanden gekommene Ehering. Insofern wird es oft erst möglich sein, einem Sondengänger das rechtswiedrige Nachforschen nach Bodendenkmälern zu beweisen, wenn er bereits beim Graben angetroffen wird. Darüberhinaus sind die Personalien festzustellen und verwendetes Werkzeug, Metallsonden und bereits geborgene Funde sicherzustellen. Im Rahmen des Ordnungswiedrigkeitsverfahrens können die zur Vorbereitung oder Begehung bestimmten Gegenstände eingezogen werden.(§27 Abs.4 HDSchG).

Es wird aus diesem Grunde angeraten, beim Antreffen von Sondengängern und Raubgräbern grundsätzlich die Polizei oder Forstbeamte zu verständigen, die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§152 Gerichtsverfassungsgesetz und Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 1987, GVBL. 206f) die notwendigen Feststellungen treffen und die erforderlichen Amtshandlungen vornehmen können. Dies schließt eine Durchsuchung der Personen und Fahrzeuge sowie eine Beschlagnahme des benutzten Werkzeuges und bereits geborgener Bodenfunde ein.

Bitte helfen Sie mit, das Zerstören und Ausplündern von sichtbaren und noch in der Erde verborgenen Bodendenkmäler zu verhindern!

 

Bei weiteren Fragen wnden Sie sich ruhig an die zuständige Denkmalfachbehörde, das

Landesamt für Denkmalpflege Hessen
-Archäologische Denkmalpflege-
Schloß Biebrich/Ostflügel
65203 Wiesbaden
Tel. 0611/69 06 40

Oder an eine der Außenstellen:

Außenstelle Darmstadt
Schloß/Glockenbau
64283 Darmstadt
Tel. 06151 / 165816 Fax 06151 / 165819

 

Außenstelle Marburg
Ketzerbach 11
35037 Marburg
Tel. 06421/63650 Fax 06421/64430

alibaba

Privatpersonen erhalten für das Suchen mit Metallsonden in der Regel keine Genehmigung , da das Herauswühlen von der Sonde angezeigter Funde diese immer aus dem Zusammenhang reißt, dadurch archäologische wichtige Befunde zerstört und ihren historischen Wert vernichtet. Beim Antreffen von Sondengängern in Ortslagen, auf freiem Feld und im Wald muß daher stets davon ausgegangen werden, daß es sich um nicht genehmigte Nachforschungen handelt. Ausnahmen könnten höchstens Personen sein, die im amtlichen Auftrag unterwegs sind, zun Beispiel der Kampfmittelräumdienst.

vor allem auf äckern, die zig mal umgeackert wurden.
ach ja, was ist ein feld? acker oder wiese?
grüsse
alibaba

Milan

Da traue ich mich ja garnicht meinen ersten Sondelgang einzulegen.  :-(
Ist das wirklich so strafbar?

GRuß Milan:hallo:

Ruebezahl

Der Text ist wohl schon etwas älter. :icon_eek::lol:

In Hessen werden recht problemlos "Suchgenehmigungen" erteilt.
(So viel ich weiß, aber nicht für Wälder !)

Außerdem gibt es für Hessen ein Urteil (Mythos-Urteil), daß Gegenstände nach ca. 1600 nicht unter das Denkmalschutzgesetz fallen und die Suche danach genehmigungsfrei ist.

Der Text hört sich fast so an, als wäre er aus der Feder von E. Laufer, einem speziellen "Freund" unseres Hobbys. :irre:

[Bearbeitet am 20-7-2003 von Ruebezahl]
Grüße aus Ostfalen
Ruebezahl

"Große Erfolge sind weniger spürbar als persönliche Vorteile"
Napoleon Buonaparte

Andreas12

Mich interessiert das als Mineraliensammler
nur am Rande.

Ich fand den Text gestern jedoch per Google auf einer WWW-Seite, die vorgab, von einer Gemeinde zu stammen, aber auf einen Privatmann registriert war:

http://www.biebertalonline.de/duensberg_de/raubgraeber.html

Angesichts der zahlreichen Rechtschreibfehler fällt es mir jedoch sehr schwer, zu glauben, dass der Text von einer Behörde erstellt wurde.

Ich fand übrigens auch ein Grundsatzurteil
eines VG von 2000, wonach Metallsucher eine Erlaubnis nach §21 Hess. Denkmalschutzgesetz beantragen können.
Es werden offenbar sogar Lehrgänge veranstaltet.
Angeblich seien die Sucher bei ihrer
Tätigkeit dann sogar versichert.

Ruebezahl

ZitatOrginal gepostet von Andreas12
Ich fand übrigens auch ein Grundsatzurteil
eines VG von 2000, wonach Metallsucher eine Erlaubnis nach §21 Hess. Denkmalschutzgesetz beantragen können.

Richtig, der Text muß aus längst vergangenen Tagen stammen !

Zitat
Es werden offenbar sogar Lehrgänge veranstaltet.

Na ja, da ist so einer Interessengemeinschaft die das veranstaltet. Also nichts von staatlicher Seite aus.
Grüße aus Ostfalen
Ruebezahl

"Große Erfolge sind weniger spürbar als persönliche Vorteile"
Napoleon Buonaparte

SheepThought

Moin zusamm!

Also...
In Hessen bekommt man Genehmigungen, wie schon geschrieben nicht für Waldsuche.
Gibt man dann Waldfunde ab passiert trotzdem nichts :-D
Ausserdem werden von der IG Phoenix "Kurse für Sondengänger" abgehalten, bei denen auch der zitierte Herr Laufer als Referent erscheint.
Aber es gibt Bundesländer wo es durchaus schlechter steht... Um nicht zu sagen Hessen ist fast schon klasse!

Bye

Derk