Rechtslage Schweiz

Begonnen von DMarkcollector, 20. Mai 2005, 08:36:14

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DMarkcollector

Moin,
Ich wollte mal hören wie das aussieht mit dem Suchen in der Schweiz, hab mal ein bischen gesucht, bei google und so, hab aber nichts gefunden.
Kann mir jemand weiterhelfen ?
Schnell wenn es geht, ich stitze ab 17:31 im Zug in richtung Schweiz.

Vielen Dank

Jens

Merowech

#1
Grüß dich Jens,
schau mal hier,vielleicht findest du was ?

//www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html

Oder hier :  http://www.baselland.ch/docs/recht/sgs_7/inh_7b.htm#Denkmal-%20und%20Heimatschutz
Grüße    MICHA   Und nutze den Tag - na ja ? - die Nacht auch !  :zwinker:

Grabix

Hallo Dmarkcollector
Um es kurz und bündig zu machen: Das Graben nach Gegenständen, die mit einem Detektor geortet wurden, ist in der Schweiz strikte verboten. Graben dürfen nur die Archäologen. Bei Zuwiderhandlung kann es Bussen bis Fr. 100000.- (!!!!!!!) oder bis ein Jahr Gefängnis absetzen.
Wenn du aber so nett bist und einen von dir gefundenen keltischen Prägestempel ablieferst, kann es schon mal passieren, dass man dann Narrenfreiheit hat und mit Genehmigung suchen darf.....
GugF
Grabix

Hoth

Keine Ahnung !

Gruss,

Hoth

currahee

Hallo.
Was bisher geschrieben wurde ist leider überhaupt nicht wahr!
Ich bin selber Schweizer und suche hier seit Jahren. Tatsache ist, dass jeder Kanton ein ganz anderes Reglement hat.
Es gibt Kantone, in denen die Suche nach archäologischen Objekten mit technischen Hilfsmitteln und ohne Bewilligung tatsächlich Strafen bis theoretisch CHF 100000 absetzten. Mir ist aber nicht bekannt, dass überhaupt schon einmal jemand bestraft wurde...
In anderen Kantonen fehlen aber solche Reglemente und man kann fast ungestört suchen.
Es kommt also sehr darauf an, wo in der Schweiz Du suchen willst, und was Du suchen willst.

Für weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung

Gruss

Roman

Romulus

Hallo Currahee,

würde mich sehr interessieren in welchen Kantonen in der Schweiz man denn suchen darf...

Gruss
Romulus

currahee

Nun, wie geagt kommt es darauf an, was man suchen will. Archäologische Objekte zu suchen ist in der Schweiz recht schwierig.

Ich liste hier mal die Kantone auf, von denen ich ganz bestimmt weiss, dass ohne Genehmigung nicht nach archäologischen Objekten gesucht werden kann:
Bern
Basel Land
Basel Stadt
Zürich

Diese Kantone verfügen über eigene archäologische Gesetzgebungen(Denkmalpflegeverodnung). Die Strafen reichen in der Tat bis zu 100000 franken!!! Also lieber nicht suchen!!


Bei den anderen Kantonen ist die Suche nicht ausdrücklich verboten un es gelten die folgenden Artikel aus dem Zivilgesetzbuch:
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Art. 718
II. Aneignung

1. Herrenlose Sachen

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

Art. 720
III. Fund

1. Bekanntmachung, Nachfrage

a. Im Allgemeinen1

1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern

Art. 721
2. Aufbewahrung, Versteigerung

1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.

2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.

3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

Art. 722
3. Eigentumserwerb, Herausgabe

1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an den Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.1

1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.2

2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

Art. 723
4. Schatz

1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.

2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.

3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.

Art. 724
5. Wissenschaftliche Gegenstände

1 Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.

2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
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Somit ist festzustellen, dass die Suche in vielen Kantonen nicht ausdrücklich verboten wird, trotzdem aber gesetzliche Bestimmungen existieren, die genau regeln, wie mit einem eventuell gefundenen Objekt zu verfahren ist.

Ich empfehle vor dem Suchen immer mit den Kantonsbehörden in Kontakt zu treten, da es in allen Kantonen sogenannte archäologischen Schutzzonen gibt auf denen die Suche strengstens verboten ist. Dazu wendet man sich am Besten an den Kantonsarchäologen. Es kann vorkommen, dass man sogar bei Notgrabungen mitmachen darf.

Anders sieht das Ganze aus, wenn man nach neuzeitlichen Objekten oder Meteoriten sucht. Diese Suche ist eigentlich überall erlaubt, wenn man auf archäologische Objekte stösst müsste man dies dann aber sofort den Behörden mitteilen.


Ich hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel der schweizerischen Gesetzesflut bringen...