Da hat der Bauer wohl was verloren...

Begonnen von Levante, 06. August 2012, 17:58:05

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Levante

Das größere Taschenmesser könnte man sogar wieder etwas aufarbeiten, also neue Griffschalen anpassen, wenn es sich lohnt.  :nixweiss:

Ich hoffe, es fällt noch nicht unter unser verschärftes Waffengesetz ?
Nicht nur ein Scherben (Keramische Fragmente) Sucher sondern auch ein Scherben (Keramische Fragmente) Finder. :-)

HansPeter

Hallo Levante! :winke:

Ich bin mir recht sicher, dass das Messer doch insofern unter das Waffengesetz fällt, dass du es nicht bei dir tragen darfst.

Da heißt es nämlich:
-Klappmesser bis 8,5cm Klingenlänge (und hier zählt soweit ich weiß alles, nicht nur der Bereich der schneidet.)
-feststehende Messer bis 12cm

dürfen von Personen über 18 frei geführt werden. (Ausgenommen Veranstaltungen etc., aber das versteht sich ja von selbst.)

Ein eigener Fall sind dann nochmal Messer, die für EINE bestimmte Funktion gemacht wurden, z.B. Brotmesser, die fallen nämlich unter Werkzeug, unterliegen damit keinen Beschränkungen.

(Ich bin kein Jurist oder sonstwas und diese Aussagen hab ich jetzt rein aus der Erinnerung
gemacht, weil ich mich selbst schonmal damit beschäftigt hatte. Alle Angaben ohne Gewähr!)

Liebe Grüße,
der HansPeter

Tomcat

#2
Als Messernarrischer kann ich Dich zumindest teilweise beruhigen:

Nachdem das Messer zwar ein reinrassiger Backlock, also ein verriegelndes Klappmesser ist, aber nicht über einen Einhandmechanismus verfügt, darfst du es "führen", wie es im Rechtsdeutsch so schön heißt, also außer auf Massenveranstaltungen, Demos und in einigen bescheuerten Zonen hilfloser Großstädte bei Dir tragen.

Interessanter Weise könnte das Messer dabei auch 100 cm lang sein - so lange Du es nicht mit einer Hand öffnen und feststellen kannst, würde es nicht unter das "Führungsverbot" fallen. Ein feststehendes Brotmesser mit einer Klingenlänge von 12,01 cm hingegen schon ( denn feststehende Messer sind ab genau 12 cm Klingenlänge böse).

Hättest Du einen "Legal Reason", also ein berechtigtes Interesse, ein Einhandmesser mit Verriegelung bzw. ein feststehendes Messer mit über 12 cm Klingenlänge zu tragen, dann dürftest Du es auch führen.

In der Praxis wurden jedoch auch schon Rettungssanitätern ihre Rettungsmesser abgenommen, da die ausführenden Rechtsorgane darin eine Gefahr sahen, und es nun wirklich nicht einleuchtend war, warum ein Rettungssanitäter ein Rettungsmesser bei sich tragen sollte, wenn es doch auch Gurtschneidescheren für solche Zwecke gibt.

Alles klar soweit, oder?

Falls noch Lesebedarf besteht:
Siehe hier http://www.initiative-msw.de/

mfg
Tct
Life burns!

HansPeter

Hallo Tomcat!

Habe gerade nochmal nachgelesen, weil ich es jetzt mal genau wissen wollte. Und ich glaube, das mit den 100cm Klingenlänge ist so nicht korrekt. Was du meintest war glaube ich, dass einhändig zu öffnende Messer die arretieren unabhängig von der Länge verboten sind.
So vielleicht?

(Steht auch hier:)
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php

Und ich meine die Brotmesser fallen unter Punkt 2.5 hier, also Werkzeug, und wären somit von den 12cm für feststehende Klingen ausgenommen. Oder vertue ich mich? :nixweiss:

Liebe Grüße,
HansPeter

HansPeter

Also nochmal deutlicher formuliert: Klappmesser über 8,5cm Klingenlänge dürfen grundsätzlich nicht geführt werden und Klappmesser mit zwar unter 8,5cm Klingenlänge, aber eben einhändig zu öffnen und arretieren dürfen auch nicht geführt werden (deshalb die Aussage "unabhängig von der Länge". Damit ist gemeint dass diese "Backlock" Messer mit Einhandmechanismus grundsätzlich nicht geführt werden dürfen, auch wenn sie unter 8,5cm Klingenlänge haben).

Tomcat

#5
Willkommen in der wunderbar verworrenen Welt des "Messerrechts".

Im Prinzip ist das, was wir hier besprechen, genau das Problem: Das neue Messerrecht ist so unfachkundig und lebensfremd formuliert, dass mir jeder Polizeibeamte leidtut. Und jeder Messerträger doppelt.

Im Gesetzestext sind die 12 cm Klingenlänge für feststehende Messer genannt - dabei ist es (leider) egal, um welche Art feststehendes Messer es sich handelt. Einziger Ausnahmebestand bei Messern über 12 cm ist das "berechtigte Interesse" des Führens, als Waldarbeiter dürfte ich also z.B. im Wald eine Machete führen, als Jäger auf der Pirsch ein Jagdmesser. Aber eben nur lokal beschränkt und nachweisbar, ansonsten müsste es in einem VERschlossenen Behältnis transportiert werden. Das gilt leider auch für Brotmesser und Co, dem gesetz ist es schnurzepiepe, welches Messer es hier vor sich hat :kopfkratz:

Bei den Klappmessern kommt es dann ganz dicke - Solange nicht einhändig zu öffnen UND feststellbar gleichzeitig gegeben ist, fallen die nicht unter die neuen Beschränkungen. ( Ausnahme: Springmesser mit über 8,5 cm Klingenlänge, Fallmesser, Butterflies, Faustmesser und "Messer und Klingenwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen", die sind eh alle verboten). Tatsächlich kannst Du Dir, nach geltendem recht,  dieses Messer zum Brotzeiten mitnehmen, da bei nicht einhändigzuöffnendenundarretierenden Messern KEINE Klingenlängenbegrenzung vorliegt.
Dieses Messer hingegen ist zwar nur ein paar cm lang, aber eben ... böse.

Das blicken nur sehr wenige Leute, auch in den Reihen derer, die diese "Gesetze" vertreten müssen, deswegen bin ich resignierend auf mein altes Victorinox ohnealles umgestiegen. Ist im Zweifel einfach stressfreier, denn bis ich im Zweifelsfall den Gesetzesvertretern das Gesetz dargelegt habe, ist mir bei meiner vorliebe für nicht rostfreie Klingen eh der Folder in der Hand weggerostet.

Ganz kurz nochmal:
SPRINGmesser ab 8,5 cm:  verboten
EINHANDmesser mit Verriegelung: unterliegt Führungsverbot
Feststehendes Messer egal welcher Bauart über 12 cm Klingenlänge: unterliegt Führungsverbot
Einhandmesser OHNE Verriegelung, egal welche Klingenlänge: unterliegt keinem Führungsverbot


und so weiter.

Viele Grüße
Tomcat
Life burns!

HansPeter

Ok, danke dann blick ich jetzt vlt. (hoffentlich) auch ein klein bisschen besser durch. :super:

Bloß das Beipiel fand ich persönlich nicht gut, weil mir Opinel Messer sehr gut gefallen, da gut günstig und praktisch und ich Messern die schon unpraktisch aussehen nochnie etwas abgewinnen konnte. :-D

Liebe Grüße,
der (nun etwas schlauere) HansPeter

Levante

Guten Morgen,

da kann man ja schon mal Kopfschmerzen bekommen.  :kopfkratz:

Also darf ich mein Messer, wenn es mal neue Schalen bekommen hat, führen!?
Nicht nur ein Scherben (Keramische Fragmente) Sucher sondern auch ein Scherben (Keramische Fragmente) Finder. :-)

Tomcat

#8
Hey ihr beiden,
@ Hanspeter: Opinels sind klasse - schnittfreudig, günstig, trotzdem sehr verläßlich! Durch diese spezielle Verriegelungsart sogar uneingeschränkt tragbar. Das Beispielopinel (Nr. 13) hatte ich deswegen gewählt, weil es eine stolze Gesamtlänge von 50 cm hat ;-)

@ Levante: Uneingeschränkt tragbar;-) Wenn ich versuchen soll, Dir die vorhandenen Backen und Schalen wieder tragbar zu machen, dann schick es mir vorbei! PN dazu?  Je nach Hersteller (Klingenstempel?) wären neue Schalen vielleicht ein etwas hoher Aufwand. Anscheinend ist das Ahorn, vielleicht sogar stabilisiert - das könnte man wiederherstellen. Nur die Klingenachse schaut böse aus...
Liebe Grüße


Tomcat

Nachtrag: Oh, schau mal: ist von Haller! http://www.google.de/imgres?q=haller+wurzelholz&um=1&hl=de&biw=1360&bih=665&tbm=isch&tbnid=8RF6l4YVnJiQCM:&imgrefurl=http://eshop.jaspona.de/Werkzeuge-Tools/Messer/Haller-Taschenmesser-mit-Wurzelholz.html&docid=QcfMyhD2rEswsM&itg=1&imgurl=http://eshop.jaspona.de/out/pictures/magictoolbox_cache/7684735d8ba1044f8dd29c14fd41c4f2originaloriginalboth.jpg&w=500&h=400&ei=S7snUP3yLonasgargIGoBg&zoom=1&iact=hc&vpx=718&vpy=152&dur=5046&hovh=201&hovw=251&tx=106&ty=117&sig=102778804262680395424&page=1&tbnh=147&tbnw=189&start=0&ndsp=18&ved=1t:429,r:3,s:0,i:79
Life burns!

Levante

Moin Moin,

na toll, dann loht es sich wohl eher nicht.  :heul:
Nicht nur ein Scherben (Keramische Fragmente) Sucher sondern auch ein Scherben (Keramische Fragmente) Finder. :-)

Steinkopf

Ein ganz toller thread!

tomcat hat hat es rechtlich fein ausgeleuchtet!

Vor (gefühlt) einem Jahr meldete unserer Regionalzeitung von einer Grenzkontrolle
an der NL-Grenze, dass ein polnischer Reisender wegen seines Messers Probleme hatte.

Da ich mit meinem Camping-Bulli ständig Messer mit 'feststehenden Klingen' aller Größen
mitführe, wandte ich mich an unseren Zoll. Die Antwort war beruhigend:
"Beim Camping ist das was anderes!"

Ich befürchte, dass man hier sehr leicht ins Unrecht gesetzt werden kann, Auf der NL-Seite
gelten sogar noch schärfere Regelungen.

LG
Jan