Merkblatt für die Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren in NRW

Begonnen von N.blitz, 10. Mai 2011, 22:52:41

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N.blitz

Hallo Leute,  :winke:

Hier was interessantes vom Landesverband Rheinland
ich habe dort per E-Mail nachgefragt für eine Genehmigung und Infos, die waren sehr sehr nett.
Werde jetzt auch einen termin vereinbaren bin echt gespannt.

1. Merkblatt

2. Mustertext Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW für den Ensatz von
    Metalldetektoren


Gruß
N.blitz

N.blitz

Zitat von: N.blitz in 10. Mai 2011, 22:52:41
Hallo Leute,  :winke:

Hier was interessantes vom Landesverband Rheinland
ich habe dort per E-Mail nachgefragt für eine Genehmigung und Infos, die waren sehr sehr nett.
Werde jetzt auch einen termin vereinbaren bin echt gespannt.

1. Merkblatt

2. Mustertext Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW für den Ensatz von
    Metalldetektoren


siehe unten

Lojoer

Hi N.blitz,
wird in NW eine Nachforschungsgenehmigungen nur bei der Verwendung von Metalldetektoren benötigt???
Wie sieht es mit Nachforschungen aus, die als Feldb- oder Baustellenbegehungen ohne MD durchgeführt werden?
Wird beim Entfernen von Fundgegenstände vom Fundort ohne MD der archäologische Kontext (Funde und Befunde) nicht zerstört. Werden dann nicht auch die wesentlichen Hinweise zur Erfassung, Abgrenzung und Datierung eines Bodendenkmals entfernt und gehen damit für die Wissenschaft unwiederbringlich verloren.
Es wäre mal interessant dies bei der oberen Denkmalbehörde in Erfahrung zu bringen.

Gruß Jörg

andreasluecke

Es ist schon interessant, dass jetzt wieder diese Kleinstaaterei anzufangen scheint.

Hört sich zumindest so an als habe sich der LVR nicht groß mit dem LWL abgesprochen.... naja, mir san mir und so bleiben wir auch :winke:

N.blitz

Zitat von: Lojoer in 13. Mai 2011, 07:50:37
Hi N.blitz,
wird in NW eine Nachforschungsgenehmigungen nur bei der Verwendung von Metalldetektoren benötigt???
Wie sieht es mit Nachforschungen aus, die als Feldb- oder Baustellenbegehungen ohne MD durchgeführt werden?
Wird beim Entfernen von Fundgegenstände vom Fundort ohne MD der archäologische Kontext (Funde und Befunde) nicht zerstört. Werden dann nicht auch die wesentlichen Hinweise zur Erfassung, Abgrenzung und Datierung eines Bodendenkmals entfernt und gehen damit für die Wissenschaft unwiederbringlich verloren.
Es wäre mal interessant dies bei der oberen Denkmalbehörde in Erfahrung zu bringen.

Gruß Jörg


Hallo Jörg,  :winke:
das ist interessant ich werde mir deine Fragen mal ausdrucken und beim landschaftsverband Rheinland nachfragen,
ich habe einen Termin am 26 Mai  :zwinker:

Gruß
Norbert

andreasluecke

Für die Augensuche brauchst Du meines Wissens in NRW keine Genehmigung. Die Genehmigung nach Paragraph 13 ist eine Grabungsgenehmigung mit Einschränkungen, also keine Nachrforschungsgenehmigung, sondern nur aufs Buddeln bezogen.

Wenn Du nicht gräbst, sondern nur Scherben aufliest, greifst Du nicht in den Boden ein.

Du bist aber dennoch verpflichtet, die Funde der zuständigen Denkmalbehörde zu melden!

N.blitz

Zitat von: andreasluecke in 15. Mai 2011, 12:51:55
Für die Augensuche brauchst Du meines Wissens in NRW keine Genehmigung. Die Genehmigung nach Paragraph 13 ist eine Grabungsgenehmigung mit Einschränkungen, also keine Nachrforschungsgenehmigung, sondern nur aufs Buddeln bezogen.

Wenn Du nicht gräbst, sondern nur Scherben aufliest, greifst Du nicht in den Boden ein.

Du bist aber dennoch verpflichtet, die Funde der zuständigen Denkmalbehörde zu melden!

Hallo Andreas :winke:

Also ich werde auf jeden fall Graben

Lojoer

Zitat von: andreasluecke in 15. Mai 2011, 12:51:55
Für die Augensuche brauchst Du meines Wissens in NRW keine Genehmigung. Die Genehmigung nach Paragraph 13 ist eine Grabungsgenehmigung mit Einschränkungen, also keine Nachrforschungsgenehmigung, sondern nur aufs Buddeln bezogen.

Wenn Du nicht gräbst, sondern nur Scherben aufliest, greifst Du nicht in den Boden ein.

Du bist aber dennoch verpflichtet, die Funde der zuständigen Denkmalbehörde zu melden!

Hi Andreasluecke,
das ist das schizophrene an der Genehmigungspraxis,
Auf gestörtem Boden ist es vollkommen egal, ob eine Münze auf der Oberfläche oder in 15 cm tiefe liegt. In beiden Fällen handelt es sich um ein Befund und diese sind gleichsartig zu dokumentieren.
So kann eine an der Oberfläche gefundene Scherbe größere wissenschaftliche Bedeutung haben, als die Münze unter der Oberfläche.
was ich damit sagen will ist, dass die Feldbegehung bei unsachgemäßer Durchführung den gleichen Schaden anrichtet, wie das unsachgemäße Sondegehen.
Deshalb sind meiner Meinung nach beide Genehmigungspflichtig.
Gruß Jörg