Fund auf Eigengrund

Begonnen von Chro, 07. Oktober 2011, 21:23:41

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Chro

Nachdem ich den Titel des threads in der Suche eingegeben und nichts gefunden habe, versuche ich es mal hier:
Wem gehört ein Fund, den man zufällig auf eigenem Grund und Boden gemacht hat, wenn es sich um ein historisches Artefakt und nicht bloß eine Blechdose aus den 60er-Jahren handelt?

andreasluecke

Kommt drauf an, wo Du wohnst.

Chro


Söndli

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen dem Staat/Land/Gemeide etc.  :nixweiss:

LG
Ingo

Belenos

Zitat von: Chro in 07. Oktober 2011, 21:23:41
Nachdem ich den Titel des threads in der Suche eingegeben und nichts gefunden habe, versuche ich es mal hier:
Wem gehört ein Fund, den man zufällig auf eigenem Grund und Boden gemacht hat, wenn es sich um ein historisches Artefakt und nicht bloß eine Blechdose aus den 60er-Jahren handelt?

Moin,

wenn man eine gesetzlich geregelte Frage klären möchte, dann schaut man nicht in ein Fundforum, sondern in das Gesetz in dem es geregelt ist und wenn man bei google die Begriffe Denkmalschutzgesetz und Österreich eingibt, so wird man wohl das Gesetz treffen und kann dann einfach nachlesen, was dort über die Eigentumsrechte an archäologischen Funden steht. Falls in Österreich, was ja auch eine Bundesrepublik ist, der Denkmalschutz Sache der Bundesstaaten ist, dann gibst Du statt Österreich eben den Namen des Bundeslandes ein und wirst das Gesetz finden.

Hättest Du jetzt eine Frage zu einem Fundort in Deutschland gehabt, dann hätte ich Dir die Frage beantworten können, aber mit dem österreichischen Gesetz habe ich mich noch nicht befasst, deshalb weiß ich auch nicht, ob in A Bundesrecht oder Landesrecht gilt.

Viele Grüße

Walter

kibosh

Guckstu

DSchG Österreich
   § 8. Zufallsfunde von Bodendenkmalen

(1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.
   
§ 10. Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

(1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.


Also, grundsätzlich besteht Meldepflicht. Das BDMA entscheidet dann wie mit dem Fund zu verfahren ist. Ist er interressant wird er zu einem Wert den das BDMA bestimmt abgekauft, wenn nicht bleibt er dem Finder.
Nichtmelden, Fundverheimlichung Strafandrohung bis zu 360 Tagsätze, oisa a Johr Häfn.

Hoffe Dir wurde geholfen

lg
kibosh