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Sondenfunde => Militaria => Thema gestartet von: sachensucher in 09. März 2003, 19:36:37

Titel: §17 Abs. 1 und 3, §24 Abs.6; Beschussgestz § 11 Abs. 2 Nr.2.
Beitrag von: sachensucher in 09. März 2003, 19:36:37
Hallo
Im neuen Waffen-Gesetz steht unter anderem unter:
10.Weitere Besonderheit für Waffen- und Munitionssammler
Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.

Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen Eigenschaft von Sammlermunition erforderlich sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beaschussgesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2
(Abschrift aus dem neuen Waffengesetz)
Ist hier im Forum ein Profi allso ein RICHTIGER Waffen- und Munitionssammler
der mir in einfachen Worten erklären kann
wie und wo man sich als Waffen- und
Munitionsammler anmeldet und wie das Gesetzt greift.

Danke, bis dann.........

Gruß
 Werner