Zuständigkeit für NFG in Hessen

Begonnen von Belenos, 05. Oktober 2009, 10:54:10

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Belenos

Hallo Stratocaster,

leider wurd dichtgemacht bevor ich darauf antworten konnte.

Du hast danach gesucht wieso nicht die obere Denkmalschutzbehörde sondern die Denkmalfachbehörde in Hessen für die NFG zuständig sind.

Hier ist der Link dorthin, es steht im § 5 a

http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/76_Denkmalspflege_Archivwesen/76-7-DenkmalschutzG-AO/DenkmalschutzG-AO.htm

Viele Grüße

Walter

stratocaster

#1
Hallo Belenos

Danke für die Antwort.
Leider kommt bei mir der "Seiten-Ladefehler"
Stimmt die Adresse ?

Halt: Jetzt geht´s. Da war ein http zu viel in der Zeile

Sieh an:
Eine Verwaltungsanordnung.
Das bereitet mir insofern Probleme, da ich im Moderatorenbereich gerade versuche,
die unterschiedlichen Denkmalschutzgesetze zu sichten, um mal die Zuständigkeiten für Genehmigungen aufzulisten.
Durch so eine (rechtsgültige) Verwaltungsanordnung wird der Gesetzestext eigentlich ausgehebelt  :kopfkratz:
Nun wird das alles noch komplizierter, wenn man noch nicht mal dem Gesetzeswortlaut glauben kann.

Danke auf jeden Fall  :winke:

Gruß  :winke:
Das Sucherforum dankt all denen,
die zum Thema nichts beitragen konnten
und dennoch geschwiegen haben !

nobody

Habe den Fehler mal berichtigt  :winke:
Jetzt geht es

niemand
Die Ewigkeit dauert lange, besonders gegen Ende

Pfälzer

#3
ZitatDurch so eine (rechtsgültige) Verwaltungsanordnung wird der Gesetzestext eigentlich ausgehebelt  

Wieso das denn ? Die Verwaltungsanordnung ist nur für die Verwaltung bindend.
Und ob die Richtlinien gesetzeskonform sind, muß im Zweifel sowieso ein Gericht überprüfen. Allerdings beinhaltet diese Anordnung in Hessen ja wirklich nichts dramatisches.  :zwinker:

Jürgen

Belenos

In der Tat, da gem. dem VerwVerfG ein/e Bürger/in  ihren/seinen Antrag eigentlich abgeben kann wo sie/er will. Ist die Behörde nicht zuständig hat sie den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten und der/dem Antragsteller/in eine Abgabenachricht zuzusenden.

Viele Grüße

Walter

Pfälzer

Gibt es in Hessen eigentlich was schriftliches, wo man die Vergabekriterien für eure NFG nachlesen kann ?
Jürgen

Belenos

Ja, hier:

Geländebegehungen


Hoffentlich stimmt der Link jetzt.

Viele Grüße

Walter

Pfälzer

Danke Walter

Das muß ich irgendwie auf der Site übersehen haben.  :irre:
Jürgen

stratocaster

Naja.
Ich erinnere mich an einen Beitrag - den ich leider nicht mehr finde -
wo ein User freudestrahlend von einer erteilten Genehmigung berichtet hat
(ich glaube aus Mainz), die wohl von einer nicht zuständigen Behörde ausgestellt wurde.

Da war aber was los !

Mir geht es lediglich darum, herauszubekommen, wer eine Genehmigung erteilen darf.
Das scheint in der Denkmalpflege nicht ganz einfach zu sein.

Ich kenne das von Berufs wegen aus anderen Gebieten (Strahlenschutz, Anlagensicherheit) anders.

Gruß  :winke:
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Belenos

Moin,

in der Tat, da geht es in Deutschland quer Beet, mal ist die oberste, mal die untere Denkmalschutzbehörde und mal die Denkmalfachbehörde zuständig. In Hessen ist es die Denkmalfachbehörde, also das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Viele Grüße

Walter