Das Problem in RLP war meiner Ansicht nach, dass die Denkmalfachbehörde versäumt hat,
den Rülzheimer Schatzfund durch einen Verwaltungsakt als geschütztes Kulturdenkmal zu deklarieren
(Denkmalschutzgesetz RLP §8 (1) und (2).
Bei der ersten Verhandlung wurde daher von der Staatsanwaltschaft immer nur mit dem monetären Wert
argumentiert und nicht mit der "besonderen Bedeutung" laut Denkmalschutzgesetz.
Die gesetzlichen Vorgaben kamen in der Verhandlung nicht vor.
Und in der 3. Verhandlung ging es ja auch nur um Geld.
Wozu ist ein Gesetz da, wenn es von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt wird?
Und die Denkmalfachbehörde hat den Schatzfund lieber medienwirksam der Ministerin gezeigt
anstelle die erforderlichen Hausaufgaben zu erledigen.
Ich kann nur hoffen, dass die BaWüs nicht den gleichen Fehler begehen und dass die
Staatsanwaltschaft mit den gesetzlichen Vorgaben argumentiert und nicht mit dem monetären Wert.
Gruß
