Grundlegende Informationen zum legalem Sondeln der Bundesländer

Begonnen von NRW_History, 01. November 2025, 19:37:29

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NRW_History

Ich würde mich freuen wenn wir mal eine Liste zusammen stellen könnten mit den wichtigsten Punkten zum legalem Sondeln für jedes Bundesland.

Folgende Informationen fände ich wichtig für eine kurze Auflistung:

Bundesland
Genehmigungspflicht ja/nein
erlaubte Sondelflächen
zuständige Behörde
Voraussetzungen
Kosten/Gültigkeit der Genehmigung

Vielleicht kann mal jemand ne Tabelle dazu erstellen mit allen 16 Bundesländern. Dann wäre es schön wenn aus jedem Bundesland sich jemand dazu äußert der die aktuellen Informationen beisteuern kann.

Für NRW lege ich mal vor:
Für NRW gibt es eine Genehmigungspflicht (gilt auch fürs Magnetangeln)
Sondeln ist nur auf Ackerflächen erlaubt, oder auf bewegtem Boden bei Baustellen.
Die Zuständige Behörde ist die LWL-Archäologie für Westfalen.
Voraussetzungen: 1. Teilnahme an einem Online Informationsgespräch
des LWL, Sondelflächen markieren mit Tim-online für erste Genehmigung.
Kosten/Gültigkeit:
1. Genehmigung (ein Ort nach Wahl) 2 Jahre Gültigkeit
2. Genehmigung und folgende ein ganzer Kreis oder mehrere
3 Jahre Gültigkeit
Kosten je Genehmigung/Kreis 75€

Vielen Dank und LG
Markus


stratocaster

Das wird schwierig und ich glaube nicht, dass sich jemand die Arbeit macht.
Allein RLP hat 4 Außenstellen, die das Genehmigungsverfahren unterschiedlich auslegen, obwohl es einheitliche Regeln für RLP gibt.  :besorgt:

Und übrigens:
Wenn wir so eine Aufstellung hätten, wäre die in unserer schnelllebigen Zeit in einem Jahr schon überholt
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NRW_History

So viel Arbeit ist das nun auch wieder nicht. Wenn sich aus jedem Bundesland einer dazu äußert ist die Liste schnell fertig.
Mich würde halt mal interessieren wie die anderen Bundeslönder das handhaben mit dem Sondeln.
Wäre halt schön zu wissen ob man z.B. Sondelurlaub in einem anderen Bundesland machen kann.
Mich würde es auch mal reizen im Wald zu Sondeln so wie in Bayern.
Das sich vieles schnell wieder ändert sollte jedem klar sein. Aber trotzdem
wäre eine Auflistung sehr interessant und praktisch.

stratocaster

Zitat von: NRW_History in 02. November 2025, 16:01:19Mich würde es auch mal reizen im Wald zu Sondeln so wie in Bayern.


?????????  :kopfkratz:
Das steht im aktuellen bayerischen Denkmalschutzgesetz aber gänzlich anders.

Gruß  :winke:
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stratocaster

#4
Zitat von: stratocaster in 02. November 2025, 19:24:13Das steht im aktuellen bayerischen Denkmalschutzgesetz aber gänzlich anders.


Um das noch zu präzisieren:

Als es in Bayern noch kein Schatzregal gab, wurde dies oft sehr mißverständlich ausgelegt,
nämlich, dass man in Bayern sondeln kann, wie und wo man gerade will. Lediglich, dass Fundstücke
im Sinne der Hadrianischen Teilung dann je zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer gehörten.

Aber so war es nicht und so ist es auch heute nicht:
Auch vor der Einführung des Schatzregals stand im Landesgesetz schon immer,
dass die gezielte Suche nach beweglichen Bodendenkmälern genehmigt werden muss.
Und das ist bis heute so, lediglich mit dem Unterschied, dass die Fundsachen nun dem Land Bayern gehören.

Gruß  :belehr:
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Signalturm

Für RLP gilt:
https://download.gdke-rlp.de/texte/denkmalschutzgesetz-20101004.pdf

Für BW gilt:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Bauen/DSchGBW1983.pdf


Für Hessen gilt:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSchGHE2016pIVZ

Und so kann das jeder nachlesen wenn er will.
Ich habe einfach mal Denkmalschutzgesetz und das jeweilige Bundesland eingegeben und dann hast du die Antworten. Theoretisch ist das einfachste noch Bayern. Und dort bist du verpflichtet immer mit dem Grundstückseigentümer eine Einverständnis für das Sondeln auszuhandeln. Und danach alle Funde die nicht eindeutig neuzeitlich sind erst einmal zu melden bzw. vorzulegen.
Finderglück ist Finderlohn genug.

stratocaster

Zitat von: Signalturm in 28. November 2025, 07:58:38Ich habe einfach mal Denkmalschutzgesetz und das jeweilige Bundesland eingegeben und dann hast du die Antworten. Theoretisch ist das einfachste noch Bayern. Und dort bist du verpflichtet immer mit dem Grundstückseigentümer eine Einverständnis für das Sondeln auszuhandeln. Und danach alle Funde die nicht eindeutig neuzeitlich sind erst einmal zu melden bzw. vorzulegen.
Dem NRW_History geht es ja eher um die Umsetzung. D.h. muss man einen Kursus besuchen? Muss man mit einem Erfahrenen erst mal mitgehen?; usw.
Was Du über Bayern schreibst, dem kann ich so nicht zustimmen. Lies bitte, was in meinem Beitrag davor in Fettdruck steht. Eine "ungezielte Suche" wird es ja wohl nicht geben.
Gruß
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Scriptor

Ich habe noch einige Ergänzungen zu NRW:
Es gibt zwei Landschaftsverbände in NRW, den LWL für die Region Westfalen und den LVR für die Region Rheinland. Abhängig vom Wohnort kann man feststellen, welcher Verband für einen Relevanz hat.
Genehmigende Behörden sind nicht die Landschaftverbände, sondern die jeweiligen oberen Denkmalbehörden. Die wiederum hängen von dem Regierungsbezirk ab, in dem man sich befindet (Google befragen).
In meinem Fall ist die Obere Denkmalbehörde in Arnsberg zuständig.
LWL und LVR stellen sozusagen nur die Archäologen, die dann für das Land NRW in den jeweiligen Regionen zuständig sind.
Beim LWL in Münster z. B. gibt es eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Sondengehen. Dort muss man auch als Ersteinsteiger einen eintägigen Kurs mitmachen. Alternativ soll das wohl auch online gehen.
Man findet alle Infos dazu unter
https://www.lwl-archaeologie.de/de/sondengehen-und-magnetangeln/
Hier noch das Pendant vom LVR:
https://bodendenkmalpflege.lvr.de/de/bodendenkmal/private_suche/sondengaengerei_und_archaeologie.html

Die Vorgehensweise, die ich so kenne ist die, das man sinnvollerweise zunächst mal Felder klarmacht, d.h. mit Pächter (=Landwirt) und ggf. mit dem Eigentümer spricht, ob eine Suche geduldet würde.
Weiterhin empfiehlt sich auch eine Kontaktaufnahme mit der unteren Denkmalbehörde, die für einen zuständig ist. Das hängt vom Wohnort ab. Große kreisfreie Städte haben mitunter eigene Stadtarchäologien (z. B. Dortmund). Woanders gibt es die Außenstellen des LWL (Olpe, Münster, Detmold), die für einen zuständig sind.
Dort kann man auch mal fragen, ob die vielleicht noch Vorschläge oder Ideen für bestimmte Felder hätten.
Erst wenn das alles soweit geklärt ist, dann ruft man am besten bei der oberen Denkmalbehörde an und redet dort kurz über die Antragstellung. Dann stellt man schriftlich den Antrag und wartet - das kann einige Wochen dauern, bis man dann in der Regel einen Bescheid erhält. Dann kann es endlich losgehen und der weitere Kontakt beschränkt sich in der Regel auf die untere Denkmalbehörde zur Fundmeldung nach einem Jahr.
Klingt alles kompliziert, ist es aber nicht. Ich bevorzuge es immer, mit den Leuten zu reden bzw. zu telefonieren, dann hat man auch gleich persönliche Ansprechpartner. Auch die Ämter möchten verständlicherweise gerne wissen, mit wem sie es zu tun haben.

Wer noch Fragen hat, kann sich gerne melden.

Grüße von Lars

stratocaster

Mannomann - wie die Zeit vergeht  :irre:

Vor 10 Jahren wurde bei der Denkmalfachbehörde in Speyer die "neue" Genehmigungspraxis für RLP vorgestellt.
https://sucherforum.de/fur-ein-legales-hobby!-berichte-erfahrungen-und-hinweise-unserer-user/neue-genehmigungspraxis-in-rheinland-pfalz-rlp/
Ich war dabei.

Da ich selbst nicht mehr aktiv suche und auch seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Speyer habe,
wäre es ja gut, wenn jemand aus RLP schreibt, wie es dort heutzutage so läuft.
Gibt es Unterschiede zwischen Mainz, Koblenz, Trier und Speyer?
Soll ja eigentlich nicht sein.

Gruß  :winke:

PS: Danke an Lars für die Ausführungen aus NRW
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Carolus Rex

Hi.

Mal eine Kurzfassung auf die schnelle.
In RLP ist das Genehmigungsverfahren jetzt einheitlich. Kleinere Unterschiede sind zu vernachlässigen.
Das Verfahren läuft alle 2 Jahre.
Antrag oder besser gesagt ANFRAGE beim zuständigen Amt stellen.
Maximal 10 Gemarkungen (nicht Gemeinden, manche Gemeinde besteht aus 2 oder mehr Gemarkungen).
Nach einem persönlichen Gespräch wird entschieden ob der Antragsteller am AUSWAHLVERFAHREN teilnehmen kann.  Auswahl aufgrund der begrenzten Vergaben erforderlich.
Die Daten und Wünsche der "Auserwählten" gehen dann an die entsprechende Untere Denkmalbehörde, die letztendlich entscheidend und ausstellt.
Der NFG-Inhaber wird dann automatisch alle 2 Jahre angeschrieben bezüglich der Verlängerung und Änderungswünschen bei den Gemarkungen.
Voraussetzung ist aber auch ein mindestens einmal jährlich erfolgter Kontakt mit dem Amt.
Vorlagen für Fundmeldungen gibt es vom Amt, die auch genutzt werden sollten.
Genaue Dokumentation mit GPS etc.  ist Pflicht.
Die genauen rechtlichen Voraussetzungen sollten beim Amt erfragt werden. Die jetzt hier aufzulisten wäre übertrieben.
Noch zur Info. In RLP ist das Verfahren kostenlos. 
Man muss allerdings sehr viel Geduld mitbringen,  da die Ämter generell eine sehr angespannte Personalausstattung haben.

Gruß CR

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